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Fachmessen und Seminare 2011


Internorga

Die Internorga findet vom 09. bis 14.03.2012 in Hamburg statt. Die Internorga ist eine internationale Fachmesse für Gastronomie.
Der BVI ist auf der Internorga 2012 mit seinem Infostand  vertreten.
Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem Gedankenaustausch mit unserem Geschäftsführer,
RA Jürgen Kasper.
Aktuell sind z.B. die Urteile zur Umsatzsteuer in Gastronomiebetrieben.


Fachpraktisches Seminar in Köln

Vorankündigung: 26. - 27.03.2012




BVI-Rundschreiben - November 2011

Mindestlohn in Niedersachsen

Der Entgelttarifvertrag zwischen dem Dehoga und der Gewerkschaft NGG vom
01.05.2010 ist nach dem Beschluß des Tarifausschusses in der Sitzung
vom 07.11.2011 mit Wirkung vom 01.12.2011 für das Gebiet des Landes Nieder-
sachsen mit Ausnahme der Gebiete der Ostfriesischen Nordseeinseln und des
ehemaligen Verwaltungsbezirkes Oldenburg für folgende Ziffern für allgemein-
verbindlich erklärt worden:

Entgeltgruppe 1
Haus- und Hoteldienerin, Küchenhilfen, Page, Reinigungskräfte, Tischabräumerin
Nach zwölfmonatiger Tätigkeit und teilweiser Verrichtung zusätzlicher Tätigkeiten
werden die Beschäftigten in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert.
(ab 01.12.2011 € 1.342,00 mtl.)

Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnis erfordern, die durch Anleitung
in betrieblicher Praxis in vergleichbarer Tätigkeit erworben wurden.
Beispiele: Bedienungspersonal, Buffetkräfte, Hausgehilfen. Kassiererin ohne Ver-
kauf, Küchenhilfen mit besonderen Aufgaben, Nachaufsicht, Topfspülerin, Zimmer-
mädchen, Grillerin ohne Fleisch ohne Fleischportionierung.
Die weiteren Entgeltgruppierungen wurden nicht für allgemeinverbindlich erklärt
und sind nur für Mitglieder des Dehoga verbindlich.

Die Monatsarbeitszeit beträgt 169 Stunden.
in der Gruppe 2 ist danach brutto zu zahlen
ab 01.12.2011 € 1.472,00 / 169 = € 8,71/h,
ab 01.05.2012 € 1.491,00 / 169 = € 8,82/h.

Beachte!
Pauschal versicherte und versteuerte Arbeitnehmer wie Minijobber bis zu € 400,00
monatlich und kurzfristig Beschäftigte erhalten keinen Bruttolohn, ihr Lohn wird
netto ausgezahlt.

Nach Auffassung des BVI liegen die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlich-
keitserklärung nicht vor. In ihrem Antrag hat u.E. die Gewerkschaft wie auch der
Arbeitgeberverband Dehoga nicht nachweisen können, daß 50% der im Tarifgebiet beschäftigten Arbeitnehmer in Betrieben des Dehoga beschäftigt sind.

Ob die Voraussetzungen für die AVE gegeben sind, kann gerichtlich überprüft
werden. In Nordrhein-Westfalen haben der Dehoga und die Gewerkschaft im
Zusammenwirken mit dem früheren Minister Laumann von der CDU ebenfalls einen Entgelttarifvertrag aus dem Jahre 2006 für allgemeinverbindlich erklärt, ohne daß
die Voraussetzungen vorlagen.
Dies wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Düsseldorf beanstandet.
Der Rechtsstreit ist derzeit anhängig beim Oberverwaltungsgericht in Münster.

Ein größeres Risiko besteht für die Minijobber. Bei einem Entgelt von genau
€ 400,00 wird die Grenze schnell überschritten, wenn bei Zugrundelegen des
Mindestlohnes die darauf fiktiv ermittelten Sozialversicherungsbeiträge aufge-
schlagen werden. Diese Arbeitsverhältnisse sollten, wer auf Nummer sicher
gehen will, in Midijobber umgewandelt werden, also in Bruttolöhnen ab
€ 401,00. Zwischen € 401,00 und € 800,00 steigt bekanntlich der Arbeitneh-
meranteil auf die Sozialversicherung von 0 auf 100% an.
Im Bereich von € 401,00 bis € 450,00 liegen die Sozialversicherungsbeiträge
auf Arbeitnehmerseite nur im geringen Umfang vor.
Zudem haben die Arbeitnehmer einen eigenen Kranken- und Rentenver-
sicherungsanspruch.

Die Mindestlohnstrategien der Dehoga- Landesverbände NRW und Niedersachsen
stehen im Widerspruch zu der vom Bundesverband geäußerten Position. Bei der
letzte Dehoga-Delegiertenversammlung in Erfurt meinte der Präsident Fischer: „Wir
halten diese Forderung einiger Politiker und die Kehrtwendung von Teilen der CDU
für puren Aktionismus und widersprüchlich.
Gerade für wenig Qualifizierte müßten die Hürden beim Einstieg in den Arbeitsmarkt
gering gehalten werden...“
In diesen beiden Landesverbänden kann die Position Mindestlohn nur damit unter-
laufen werden, daß Gegner des Mindestlohnes die Verbände nicht mehr durch
ihre Mitgliedschaft unterstützen.

Wer sich hierzu entschließt, sollte in jedem Fall deutlich darauf hinweisen, daß er
den Schritt nur geht wegen des Mindestlohnes. Dann besteht die Chance, daß im
Jahre 2013 das Thema Mindestlohn nicht mehr angefaßt wird.



Noch wichtiger ist es, den BVI in seiner Mitgliederstruktur erheblich zu stärken.
Dazu sind auch die Mitglieder aufgerufen, im Kollegenkreis für die Mitgliedschaft im
Verband zu werben.

Nur ein starker BVI kann dafür sorgen, daß bei Verhandlungen um Mindestlöhne
bzw.Lohnuntergrenzen das Feld auf Arbeitgeberseite nicht nur dem Dehoga
überlassen wird. Das eigentliche Sprachrohr für den Imbiß- und Schnellgastro-
nomiebetrieb muß der BVI sein und bleiben.

Den Text des Entgelttarifvertrages vom 01.05.2010, erstmals kündbar zum
28.02.2013, entnehmen Sie unserer Internetseite www.schnellgastronomie.de
im Download-Bereich.




BVI-Rundschreiben - August 2011

Umsatzsteuer - Imbißstand

Im März 2011 entschied der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des
Bundesfinanzhofes Fragen in Umsatzsteuerfällen betreffend Restaurationsumsätze.
Der Europäische Gerichtshof entschied, daß für die Entscheidung, ob der
ermäßigte oder der Regelsteuersatz (19%) anzuwenden sei, maßgeblich ist, ob der
Dienstleistungsanteil der dominierende Bestandteil der Leistung sei und daß dies
aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen sei.
Der Bundesfinanzhof hat aufgrund dieser Vorgaben am 24.08.2011 zwei Urteile
gefällt. Derzeit liegt dazu nur eine Pressemitteilung mit folgendem Wortlaut vor:

„Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn
nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes frites oder
ähnliche standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden
lediglich behelfsmäßige Verzehrsvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablage-
bretter) bei Imbißständen zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und
die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe
von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden
zusätzliches Mobilar wie z.B. Tisch (E) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.“

Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes sind wir weiterhin der Auffassung,
daß auch Stehtische mit Barhocker den ermäßigten Umsatzsteueranteil rechtfertigen,
weil auch bei diesem Mobilar der Durchschnittsverbraucher nicht von einem über-
wiegenden Dienstleistungselement, wie in einem Restaurant, ausgeht.
Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir sie auf unserer Internetseite veröffent-
lichen. Mitglieder ohne Internetanschluß können die Entscheidung beim BVI anfordern.


Maßgeblichkeit der Richtsatzsammlung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Beschluß wie folgt rechtskräftig
entschieden:

„Pauschbeträge für unentgeltliche Wertangaben, die in die Fin-Verw. für Gast- und
Speisewirtschaften in der Richtsatzsammlung festgesetzt hat, gelten nicht für Imbiß-
betriebe. Der Eigenverbrauch des Inhabers eines Imbißbetriebes, der nicht über
allgemeine Aufzeichnungen dazu verfügt, ist nach allen erkennbaren betriebs-
individuellen Gesichtspunkten zu schätzen."


Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 

(Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2011

Die Pauschbeträge für Gast- und Speisewirtschaften

 

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

 

mit Abgabe von kalten Speisen

807,00

1.210,00

2.017,00

mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.116,00

1.989,00

3.105,00





Reduktion von Transfettsäuren

Das Bundesministerium für Ernährung und Verbraucherschutz strebt zur Zeit mit der Lebensmittelwirtschaft an, eine Leitlinie zur Reduktion von Transfettsäuren zu er-
stellen und wünscht von der Lebensmittelwirtschaft eine Selbstverpflichtungserklärung,
um das in den Leitlinien festgelegte Ziel zu erreichen.
Wesentliches Ziel ist es, den laufenden Prozeß der Reduktion nicht rudinanter
TFA-Gehalte in Lebensmitteln fortzuführen und so die in der Bevölkerungsgruppe der
jungen Menschen zwischen 14 und 24 identifizierten erhöhten TFA-Aufnahmemengen
zu reduzieren, soweit unter Berücksichtigung der technologischen Möglichkeiten
machbar, wird eine Reduktion der TFA-Gehalte auf weniger als 2% bezogen auf das
Gesamtfett angestrebt.
In unserer Branche betrifft dies im wesentlichen Pommes frites und Fritierfett. Pommes
frites können mit TFA-armen Fetten vorfritiert werden oder nicht. Es gibt auch TFA-arme
Fette und Öle zum Fritieren. Darunter können auch teilgehärtete Fette fallen.





Auszüge aus vorgangegangenen BVI-Rundschreiben 2011



EUGH-Urteile zur Mehrwertsteuer

Der Europäische Gerichtshof, (EUGH) ver­kündetet am 10.03.201 vier markante Ent­scheidungen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (19% MwSt) und Lieferung von Nahrungsmittel (7% MWSt.). Drei Entscheidungen betreffen den Verzehr an Ort und Stelle in der Imbißszene oder für Kinos. Die vierte Entscheidung betrifft den Partyservice.

Wichtig ist die Kernaussage des Gerichtes, daß bei der Lieferung von Gegenständen der Begriff „Nahrungsmittel“ dahingehend aus­zulegen ist, daß er auch Speisen und Mahl­zeiten umfaßt, die durch Kochen und Braten oder auf sonstige Weise zubereitet worden sind. Die Zubereitung von Speisen zum Ver­zehr z.B. an einem Stehtisch reicht für die Begründung einer Dienstleistung also nicht aus.

 

Restaurant-ähnlicher Rahmen

Entscheidend für die Beurteilung, ob der er­mäßigte Steuersatz 7% oder der allgemeine Steuersatz von 19% anwendbar ist, liegt in der Beurteilung, ob Speisen in einem restaurant-ähnlichen Rahmen abgegeben werden. Dabei ist die Sicht des Durch­schnittsverbrauchers maß­geblich. Als charakteristische Dienst­leistungsbestandteile von Restaurationsumsätzen nannte das Ge­richt

Kellnerservice; echte Beratung der Kunden; Bedienung; Weiterleitung der Bestellung an die Küche; späteres Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch; Garderobe; Toiletten; ganz über­wiegend Geschirr; breit gestelltes Gedeck; geschlossene, temperierte Räume für den Verbraucher der abgegebenen Lebensmittel; Art des Mobiliars (zum Verzehr der Speisen).

Das Gericht hat klargestellt, daß die Dienst­leistungselemente, die nur in der Bereit­stellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, z.B. einfache Verzehrstheken ohne Sitzgelegen­heiten, allenfalls eine geringfügige Neben­leistung darstellt, die an den dominierenden Charakter der Hauptleistung, nämlich einer Lieferung von Gegenständen – verzehrsfertig zubereitete Speisen – nichts ändert. Das Ge­richt betrachtete nämlich die von dem Imbiß­unternehmen erbrachten Dienstleistungen als zu einfach, daß damit eine einheitliche Dienstleistung begründet werden könnte.

 

Verzehr an Ort und Stelle

Die Nutzung einfacher Verzehrs­vorrichtun­gen, wie Stehtische oder Ablage­bretter, führt noch nicht dazu, daß der Regelsteuersatz von 19% zu zahlen ist. (Für Getränke, außer Milch, sind nach wie vor 19% MwSt. abzufüh­ren.)

 

Kinos

Das bloße Vorhandensein von Mobiliar, wie Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke führt auch nicht dazu, daß ein Verzehrsumsatz insgesamt als Dienstleistung anzusehen ist. Nutzung derartigen Mobiliars z.B. in Kinos ist unabhängig davon, ob jemand im Kino Pop­corn oder Tortillachips kauft. Das Mobiliar wird auch von anderen Besuchern genutzt.

Inwieweit diese Aussage auch auf die sonstige Gastronomie zu übertragen ist, ist abhängig vom Einzelfall, also inwieweit der­artiges Mobiliar auch von Leuten benutzt wird, nicht nur im Einzelfall, die keine Speisen verzehren oder nur Getränke zu sich neh­men.

 

Partyservice

Der vierte Fall betrifft den Partyservice. Der Partyservice unterscheidet sich von den Leistungen an Imbißständen, -wagen oder Kinos dadurch, daß die dort angebotenen Speisen nicht das Ergebnis bloßer Standard­zubereitungen ist, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweist. So­lange standardisierte Speisen, also Spei­sen nach Katalog oder Speisekarten verkauft werden, dürfte sich an der bisherigen Praxis nichts ändern.

 

Rechtsfolgen

Die Entscheidungen des Europäischen Ge­richtshofes betreffen Rechtsfragen, die der Bundesfinanzhof dem Gericht vorgelegt hat. Aufgrund der Entscheidung muß das Gericht die vorliegenden Einzelfälle im Sommer 2011 entscheiden. Es ist auch damit zu rechnen, daß danach das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzverwaltung mitteilen wird, was künftig unter einfache Ver­zehrsvorrichtungen verstanden werden kann. Dies betrifft insbesondere z.B. Stehtisch, die im Imbiß stehen mit und ohne Hocker. Mög­licherweise fallen auch schlichte Bänke, be­sonders im Außen­bereich, zu den unbeachtlichen Dienst­leistungen. Zu be­achten ist immer die Sicht des Durchschnitts­verbrauchers.


Was ist jetzt zu tun?

Betriebe, die bisher teilweise wegen der Be­reitstellung von Stehtischen im Freien die dort getätigten Umsätze mit 19% versteuert haben bzw. solche, die im Imbiß Stehtische an­bieten, können sofort einen Antrag auf Ände­rung der Bescheide stellen und zwar für die Vergangenheit.

 

Kasse nicht vergessen

Weist der Kassenbon für Kunden die Mehr­wertsteuer aus, müssen Sie hier ge­gebenenfalls eine Änderung vornehmen. Wenn Sie auf dem Kassenbon 19% auswei­sen, schulden Sie grundsätzlich dem Finanz­amt gegenüber diesen Mehrwertsteuersatz, unabhängig von dem tatsächlich geschul­deten Satz.

 

Gestaltungsmöglichkeiten

Verfügt ein Imbißbetrieb über Gästetoiletten­anlagen, die nicht notwendig sind, so könnte das Hinweisschild ge­ändert werden in „Personaltoilette“.

Es sollte geprüft werden, ob z.B. auch noch irgend wo Stehtische aufgestellt werden kön­nen.

Eine Mischbestuhlung bis zu einfachen Steh­tischen oder Ablagebrettern führt auch dazu, daß beim Kassenvorgang noch nicht fest steht, wo der Kunde seine Speisen verzehren will oder kann.

Bei der Nutzung von Sitzgelegenheiten sollte auch die „Kinosituation“ berücksichtigt werden. Wird das Mobiliar (nicht in Aus­nahmefällen) auch von anderen Personen genutzt die keine Speisen verzehren?

Werden bei Festveranstaltungen die an­gebotenen Sitzgelegenheiten auch von sonstigen Teilnehmern genutzt?

 

Umsatzsteuervorteil nutzen bei Milchgetränken

Wer Milch z.B. aus Automaten zum Außer­hausverzehr verkauft, muß vom Verkaufs­preis nur 7% MwSt. abführen. Da diese Regelung nicht nur für „reine“ Milch gilt, son­dern auch für Milchgetränke mit einem Milch­anteil von min­destens 75%, stellt sich für manchen Gastro­nomen die Frage, ob nicht auch der Latte Macchiato oder Cappuccino aus dem Heiß­getränkeautomaten die Vor­aussetzungen für die Anwendung des er­mäßigten Umsatz­steuersatzes erfüllen.

Was ist hierfür zu tun?

Das Kunststück besteht darin, entweder eine passende Instant- Fertigmischung zu finden oder die Mischung aus Kaffee und Mager­milchpulver im Automaten so dosieren, daß das fertige Getränk sowohl schmeckt als auch einen Milchanteil von 75% hat. Ob die­ser 75% erreicht werden, läßt sich – be­weis­kräftig gegenüber dem Finanzamt – nur dann ermitteln, wenn man Produkte und Re­zeptur überprüfen läßt durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, 10409 Berlin.

Wer von dort die Bestätigung über die Erfül­lung der 7% MwSt.-Voraussetzung erhält, braucht dann im Falle einer späteren Steuer­prüfung nur diese Bestätigung vorzulegen. Ob dann das Finanzamt seinerseits noch eine spezielle Prüfung veranlaßt, ist nicht aus­zuschließen.
 

Betriebe, bei denen das Thema von Interesse ist, insbesondere im Hinblick auf das Thema ermäßigter Steuersatz bei Schlicht Bestuh­lung sollte folgende Schritte unternehmen:

 

1. Bei Instant-Mischungen den Hersteller fra­gen, ob beim fertigen Getränk gemäß Dosie­rungsempfehlung ein Milchanteil von mindestens 75% erreicht wird. Dies gilt nicht nur für Kaffeespezialitäten, wie Latte Macchiato und Cappuccino, sondern auch für Kakao.

 

2. Bei der Verwendung von Toppings oder Milchpulver mit dem Hersteller sprechen, ob sich hiermit – nach Zufügung einer definierten Kaffeemenge – ein Milchgetränk mit min­destens 75% Milchanteil erzielen läßt.

 

3. Antrag stellen bei der

Zolltechnischen Prüfungs- und Lehr­anstalt

Grellstraße 18-24, 10409 Berlin.



Adreßbuchabzocke

Vielen Gewerbetreibenden ist ein Brief der Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung
gewerblicher Einträge - aus Düsseldorf zugegangen. Aufgebaut war das Schreiben,
in dem betriebliche Daten abgefragt wurden, um sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,
in einer kleingedruckten zweiten Spalte erhält eine Überschrift Eintragungsangebot
mit Text. Die Masche der GEW bestand u.a. darin, verschleiert zum Ausdruck zu
bringen, daß sie eine Leistung, und zwar eine einmalige Leistung erbringt und dafür
einen monatlichen Betrag von € 39,85 fordert.

Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, wendet sich jetzt die GWE an „geneppte“
Gastronomen und Gewerbetreibende mit einem beigefügten Urteil des Amtsgerichtes
Köln vom 06.06.2011 und bietet „Zahlungswilligen“ eine um 40% rabattierte
Rechnung an.

Nicht zahlen!

Die GWE vergißt allerdings, auf ein gegen sie ergangenes Urteil des Landgerichtes
Düsseldorf vom 15.04.2011 zu Aktenzeichen 38 O 148/11 hinzuweisen. Danach wurde
die GWE verurteilt, „zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,-- u.a. für entgeltliche Einträge in
einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben... sofern die
Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als ein Monat beträgt...“


Mindestlohn Niedersachsen

Der Tarifausschuß tagt voraussichtlich im Oktober 2011. Die DEHOGA behauptet,
mehr als 50% der Hotel- und Gastronomiebetriebe sei bei ihm Mitglied.


Am 26. Mai 2011 starb Axel Lichtenberg.

Auf seiner geliebten Ferieninsel Norderney verstarb unser Ehrenmitglied und lang-
jähriger Referent auf diversen Seminaren des Bundesverbandes Schnellgastronomie
und Imbißbetriebe Axel Lichtenberg im Alter von 73 Jahren.
Über 30 Jahre lang war er der Referentenmagnet für unsere Imbißchef- und
fachpraktischen Seminare. Durch großes Fachwissen und tiefe Detailkenntnisse
über Warenkunde und Verbrauchererwartungen gepaart mit seiner ungewöhnlichen Schnelligkeit im Handling und seiner lebendigen Ausdrucksweise gespickt mit
zahlreichen alten und wohlbekannten Anekdoten und Anspielungen gelang es Axel
Lichtenberg auch Imbißgastronomen, die das Sitzen und Zuhören nicht gewohnt waren,
selbst in frühen Nachmittagsstunden als aufmerksame Zuhörer zu fesseln.
Wir werden unser Ehrenmitglied stets in dankbarer Erinnerung halten.


EHEC-Chaos in Deutschland

Die fieberhafte Suche nach der Quelle der neuen EHEC Bakterien bleibt weiterhin
erfolglos. Ob für die Erkrankungen überhaupt Agrarprodukte in Betracht kommen ist
weiterhin unklar. Ein anderer Infektionsweg ist genau so wahrscheinlich. Sicher ist
folgendes: Erkrankt sind fast ausschließlich Frauen mit Kontakt nach Hamburg. Die
Infizierten leben offensichtlich gesund durch Verzehr von Salaten. Auffällig ist der
Aktionismus der Politik, der großen Schaden anrichtet. An Hygienemängeln in
Restaurants, die keineswegs verteidigt werden sollen, ist noch keiner gestorben.
Das stetige Heraufschrauben der Hygienestandards führt möglicherweise zu Abwehr-
schwächen des Körpers, der dann bei Auftreten neuer Bakterienstämme über keiner ausreichenden Abwehrkräfte verfügt.


Testkäufe im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP)

Nachfolgend wollen wir die Leitsätze einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster
vom 17.09.2010 wiedergeben.

„Das Ergebnis einer Nachkalkulation – hier Ausbeutekalkulation – kann die Vermutung
der Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung i.S. des § 158 AO
widerlegen. Dies gilt allerdings nur bei Anwendungeiner zutreffenden Schätzungs-
methode sowie zutreffender Schätzungsgrundlagen.
Die Grundlagen für eine Ausbeutekalkulation können nicht auf die Feststellungen
eines Testkaufs beim Steuerpflichtigen gestützt werden, wenn zwischen dem
Kalkulationsjahr und dem Zeitpunkt des Testkaufs eine erhebliche zeitliche Diskrepanz
liegt und die Betriebsprüfung ihre Wertfindung nur auf einen einzigen Testkauf zurück-
führt. In diesem Fall ist nicht gewährleistet, daß die betrieblichen Verhältnisse des Kalkulationsjahres zutreffend ausgebildet werden.“

Die Entscheidung ist Anlaß auf folgendes hinzuweisen:
Jeder Unternehmer sollte in unregelmäßigen Abständen selbst eine sogenannte Ausbeutekalkulation machen, insbesondere bei problematischen Gerichten wie
Gyrosgerichten.
Es ist unschädlich, wenn dabei Abweichungen vorkommen. Es ist sogar eher nützlich,
weil diese auch auf menschliche Schwächen einzelner Verkäufer zurückzuführen sind.
Wichtig ist aber in jedem Fall, daß eine Sollvorgabe gemacht wird, bei Abweichungen
Mitarbeiter auf die Sollgrößen hingewiesen werden und diese Belehrung dokumentiert
und quittiert wird.
Wichtig ist auch, um Nachkalkulationen zu erschweren, von Zeit zu Zeit die Angebots-
größen zu verändern, z.B. einmal in Bezug auf Tellergerichte, dann auf „Kultschalen“,
also Pappschalen. Portionsgröße und Preise einer Portion Currywurst Pommes auf der
Kultschale darf abweichen von der auf dem Teller. Auch vor und nach geplanten Preisanpassungen kann eine Portionsgröße verkleinert bzw. vergrößert werden. Es
darf durchaus auch beabsichtigt werden, dem Betriebsprüfer eine Nachkalkulation zu erschweren.
Die Entscheidung kann beim BVI angefordert werden.



Unternehmerversicherung

Die Berufsgenossenschaft beendete zum 31.12.2007 bekanntlich die Pflichtver-
sicherung. Vorab informierte Sie die BGN über die Umstellung von
Pflichtversicherung auf freiwillige Versicherung und zwar insoweit, daß die
Versicherung automatisch in eine freiwillige überführt wird, wenn Sie nicht
widersprechen.
Die meisten haben natürlich dies übersehen und die Umstellung erst bei einer
der nachfolgenden Rechnungen oder Mahnungen bemerkt.
Inzwischen hat das Bundessozialgericht auf eine Sprungrevision des Sozialgerichtes
Aachen hin diese Regelung für unzulässig erklärt. Die Pflichtversicherung durfte also
nicht automatisch in eine freiwillige Unternehmerversicherung weitergeführt werden.
Für diejenigen, die später Zahlungen geleistet haben, weil sie zu spät gekündigt
hatten, sollten gegebenenfalls bei der BGN den Antrag stellen, den zu unrecht
angeforderten und mit Zinsen und Verzugskosten erhöhten Betrag wieder verzinst
zu erstatten.




Energieberatung


Stromkosten reduzieren

Zu den ständig steigenden Kosten, die unsere Betriebe verkraften müssen, gehören auch die Energiekosten. Der örtliche Versorger bietet Strompreise an in der Regel aufgeteilt nach Arbeitspreis und Grundpreis.

Die festen Stromkosten setzen sich in der Regel wie folgt zusammen:


Strompreis:                              5,40 Cent/kWh

Netzkosten*:                    1,3 – 4,2 Cent/kWh                         

EGG:                                      3,53 Cent/kWh

KWKG:                                    0,03 Cent/kWh

Konzessionsabgabe > 30.000: 0,11 Cent/kWh

Stromsteuer:                            2,05 Cent/kWh

 

*Mittelspannung

                                                                                                       

Weiterhin kommen dazu in individueller Höhe ein Verwaltungskostenaufschlag; Risikoaufschlag für schwankende Preise; Gewinnaufschlag.

So ergeben sich in Deutschland Nettokosten je kWh zwischen 15,9 und 22,9 Cent. 

Ein auf Genossenschaftsbasis arbeitender Anbieter bietet uns einen flexiblen Preis an, der sich an den tatsächlichen Stromeinkaufspreisen orientiert. Der Verbrauch wird durch einen modernen digitalen Zähler (smart meter) in viertelstündlicher Ablesung ermittelt. Finanziert wird der Zählereinbau dadurch, dass die Mitglieder in den ersten 3 Monaten den Preis des Vorversorgers weiterzahlen. Danach enstehen keine weiteren Kosten für den Zähler.

Neben den festen Stromkosten, die für alle Verbraucher gleich sind, erhebt die Genossenschaft nur lediglich einen Verwaltungsaufschlag, der sich nach der Gesamtverbrauchsmenege eines Mitglieds berechnet:

Verbauch

Aufschlag

10.000 – 19.999 kWh/a

3,5 Cent

20.000 – 29.999 kWh/a

3,0 Cent

30.000 – 49.999 kWh/a

2,5 Cent

50.000 – 99.999 kWh/a

2,3 Cent

100.000 – 199.999 kWh/a

2,1 Cent

200.000 – 349.000 kWh/a

1,9 Cent

350.000 – 499.999 kWh/a

1,7 Cent

500.000 – 749.999 kWh/a

1,5 Cent

750.000 – 999.999 kWh/a

1,2 Cent

>1.000.000 kWh/a

1,0 Cent

Der Vorteil für den Gastronomen/Verbraucher liegt darin, dass er nicht die sonst notwendigen Kosten für Gewinnzuschlag, Risikoaufschlag für Preisschwankungen, Verwaltungskosten etc. trägt, die bei den klassischen Anbietern zwischen 4,8 und 6,8 Cent liegen. Der Zuschlag bei der Genossenschaft liegt höchstens bei 3,5 Cent.

Der weitere Vorteil liegt in der Erfassung des Stroms durch einem modernen smart meter, der den tatsächlichen Verbrauch in viertelstündlicher Ablesung ermittelt. Der Verbraucher kann dann auch seinerseits die Kostenentwicklung beobachten und mögliche Kostentreiber identifizieren.

Der Vorteil ergibt sich auch aus der nachfolgenden Aufstellung:

Abnahmestelle

Jahresverbrauch

Jahrespreis Vorversorger

Jahrespreis Genossenschaft

Ersparnis absolut

Ersparnis in Prozent

Vergleichszeitraum

01.01.2010 bis 31.12.2010

45.000 kWh

€ 8.325,00

€ 6.386,00

€ 1.939,00

23,29%

75.000 kWh

€ 13.125,00

€ 10.643,00

€ 2.482,00

18,91%


Interessenten mögen sich beim BVI melden. Wir werden dann die weiteren Kontaktdaten nennen.



Rahmenabkommen des BVI


Gema

BVI-Mitglieder erhalten bei der Gema einen „Rabatt“, der in der Regel bei ca. 20% gegenüber den Normaltarifen liegt.

Die Energieagentur, Am Wiesenpfad, 1b 53340 Meckenheim,
Tel.: 02225 - 70483-40, Fax: 02225 – 70483-44
Auf diese Firma hatten wir bereits in vergangenen Rundschreiben hingewiesen. Verbandsmitglieder, die sich der Dienste dieser Agentur bedienten, haben nicht uninteressante Einsparungen bei Strom- und Gaskosten für das Jahr 2011 gegenüber 2010 erzielen können. Die Firma verlangt dann für ihre Dienste von unserem Mitglied von der Energieersparnis im ersten Jahr 37,5%, in den Folgejahren nichts mehr.

Beispielhaft nennen wir folgende Ersparnis:

Betrieb Münster:
Altversoger ca. € 27.000,00; Neuverorger ca. € 22.000,00;
Ersparnis für Strom und Gas ca. € 4.700,00
Betrieb in Zeven:
Altversoger ca. € 56.500,00; Neuversorger ca. € 48.500,00; Ersparnis für Strom und Gas ca. € 8.000,00
Betrieb Hennef:
Altversoger ca. € 45.200,00; Neuversorger ca. € 42.900,00; Ersparnis für Strom und Gas ca. € 2.300,00

Auch andere Agenturen bieten mitunter günstige Energiepreise an. Einige machen dies „kostenlos“, andere wollen von den ersparten Energiekosten eine Provision haben. Diejenigen die dies „kostenlos“ machen, werden dann von dem Energieunternehmen bezahlt, das als neuer Energielieferant auftritt. Unseres Erachtens ist es nicht ausgeschlossen, daß die von dem Energieunternehmen zu zahlende Provision auf den Energiepreis aufgeschlagen wird. Bei Abschluß eines Vertrages sollte darauf geachtet werden, daß keine Vorauszahlungen über einen Monatsanteil geleistet werden (wegen Insolvenzmöglichkeit).

Yello Strom

BVI-Mitgliedern wird ein Rabatt in Höhe von EUR 1,-- auf den monatlichen Grundpreis und auf den jeweiligen Verbrauchspreis ein Rabatt von 0,3 Cent je Kilowattstunde gegenüber dem üblich geltenden Yellostromgeschäftstarif (netto) gewährt. Wer bereits Yello-Kunde ist, möge auf den Rahmentarif hinweisen, er erhält dann die BVI-Konditionen. Unser Ansprech-partner ist Klaus Pollmer, Fax: 0721-6319573,
E-Mail: c.d.Pollmer@yellostrom.de

Urlaubsrecht

Nach deutschem Urlaubsrecht ist das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr. Der Urlaub verfällt zum 31.12.eines Jahres für das vorangegangene Jahr, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte den Urlaub nicht nehmen, sei es durch Krankheit oder auf Anordnung des Arbeitgebers. Bei einem dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer sollte daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, daß auch bei Fortfall der Lohnfortzahlungsverpflichtungen sich Urlaubsansprüche oder deren Abgeltung über Jahre anhäufen können.
Zu beachten sind auch Urlaubsansprüche beim Wechsel des Arbeitsumfanges. Ist ein Arbeitnehmer z.B. in einem Teil des Urlaubsjahres vollzeit-beschäftigt worden und für den Rest des Jahres teilzeitbeschäftigt, so richtet sich der Urlaub, wenn er in der Phase der Teilzeitbeschäftigung genommen wird nicht nach dem Gehalt, das er nunmehr bezieht. Der Urlaub ist dann entsprechend aufzuteilen auf Urlaubstage, die in der Vollzeitbeschäftigung angefallen sind und Urlaubs-tage, die in der Teilzeitbeschäftigung an-gefallen sind. Der Urlaub ist zu vergüten nach dem zuletzt gezahlten Stundenlohn. Daher ist es sinnvoll, bei einem Wechsel des Arbeitsumfanges den bis dahin angefallenen Urlaub sofort in Freizeit zu gewähren.
Die nach dem Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten 13 Wochen ist nur noch anzuwenden bei gleichmäßiger Beschäftigungszeit.
Sinnvoll ist es auch, bei Schwangeren den bis dahin angefallenen Urlaub vor Beginn der Elternzeit vollständig zu gewähren.
Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln

Trans-Fette gibt es in natürlicher Form, z.B. in Milchprodukten, allerdings auch industriell hergestellte, z.B. in Fritierfetten. Gekennzeichnet werden diese mit „gehärtet“.
Diese Trans-Fettsäuren sind gesundheitsschädlich. Sie erhöhen u.a. den bedenklichen LDH-Cholesterinwert und senken den positiven HDL-Cholesterinwert. Sie stehen in Verdacht, Arterienverkalkung Vorschub zu leisten, belasten das Herz-Kreislauf-System und erhöhen somit das Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko.
In Amerika hat dies dazu geführt, den künstlichen Transfetten den Kampf anzusagen einhergehend mit Kampagnen und gesetzlichen Regelungen, bis zur Verteufelung von Fast Food Gerichten.
In Dänemark wurde der Zusatz von Transfetten in Fritierfetten z.B. auf maximal 2% festgesetzt.
Die Bundesregierung plant keine gesetzliche Regelung. Sie möchte über eine Leitlinie und Beteiligung der Verbände erreichen, daß der Transfettgehalt in Lebensmitteln reduziert wird. Der BVI beteiligt sich in den Gremien. Wir möchten eine gesetzliche Regelung verhindern, weil gesetzliche Regelungen bei Verstoß Sanktionen nach sich ziehen.
Der Handel bietet alternative Produkte an wie Sonnenblumenöl, Sesamöl, Palmöl etc. Im Großhandel werden Sie sicherlich einige Fritierfette finden auf Basis „gesunder Öle“. Auch beim Kauf von Pommes frites sollten Sie im Blick haben, ob dort die Ware mit gehärteten Fetten vorfritiert wurde oder mit ungehärteten Fetten.

Gesundes Fritieren

Eine Möglichkeit, sich von Mitbewerbern abzuheben, besteht darin, daß Sie Ihre Pommes verantwortlich fritieren und ein gutes Fritierergebnis erzielen. Dazu können Sie hochölsäurereiches Öl einsetzen, z.B. hochölreiches Sonnenblumen- oder Rapsöl. Dies sind wertvolle Nahrungsmittel von hoher Qualität und werden von Systemern, wie Mc Donald´s, mit großem Erfolg eingesetzt. Sie beziehen auch ihre Pommes von Lieferanten, wie Mc Cain oder Agrarfrost, die ihrerseits die Pommes frites mit hochölsäurereichem Sonnenblumenöl vorfritieren. Hohe Frittenqualität belohnt der Verbraucher. Davon können Sie sicher sein. Sprechen Sie mit Ihren Kunden darüber.

Mindestlöhne

In Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen (Niedersachsen mit Ausnahme des Bezirks Weser-Ems) haben die Tarifparteien DEHOGA und NGG Gewerkschaft beantragt, ihre Lohn-Tarifverträge von Mai 2010 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Der Vorgängerlohntarifvertrag für NRW ist bereits allgemein- verbindlich. Für die Allgemein-verbindlichkeitserklärung ist es nach dem Tarifantraggesetz erforderlich, daß in den Betrieben des DEHOGA mehr als 50% aller Ar-beitnehmer beschäftigt sind gegenüber allen sonstigen Betrieben, die gastronomische Leistungen anbieten. Der BVI bestreitet dies. Bei den vom DEHOGA vorgelegten Zahlen sind z.B. die Arbeitnehmer in Betrieben des Handelsgewerbes wie Ikea, von Trinkhallen und Tankstellen sowie in Fleischereien mit Imbißabteilungen und Partyservicebetrieben nicht enthalten.
Das gefährliche an den Mindestlöhnen, die nur für die unteren beiden Tarifgruppen gelten (für die oberen Tarifgruppen müssen die Mindestlöhne allerdings auch eingehalten werden) ist die Besoldung der Minijobber. Der Tarifvertrag sieht nur Bruttoarbeitslöhne vor. Minijobber erhalten aber eine Entlohnung, die brutto = netto entspricht.

Folgende Mindestlöhne gelten bzw. sollen demnächst gelten:

NRW:
bis 31.07.2010: € 7,63
ab 01.08.2010: € 7,78
ab 01.07.2011: € 7,92

Niedersachsen:
ab 01.05.2010: € 8,58
ab 01.05.2011: € 8,71
ab 01.05.2012: € 8,82

In Nordrhein-Westfalen ist die Tarifausschußsitzung, die den neuen Tarifvertrag festlegen soll, inzwischen zwei mal verschoben worden, das letzte mal aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen.

In Niedersachsen findet die vorgesehene Tarifausschußsitzung am 22.03.2011 im großen Sitzungssaal im Hauptgebäude des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Friedrichswall 1, 30159 Hannover statt. Die Sitzung ist öffentlich. Interessenten sollten allerdings vorher beim BVI anrufen, ob der Termin und Ort bestehen bleibt. Der Geschäftsführer des Verbandes, RA Jürgen Kasper, wird an der Tarifausschußsitzung teil-nehmen. Die Problembereiche sind äußerst schwierig und für den einzelnen Gastronomen gefährlich. Orientiert sich ein Gastronom hin-sichtlich seiner Entgeltzahlung an dem Tarifvertrag und sollte die AVE aufgehoben werden, so ist er an hohe dann erreichte Lohngefüge gebunden. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den Mitbewerbern führen, die das Problem aussitzen.

In Nordrhein-Westfalen dürften die meisten Be-triebe nach Prüfungen der Rentenversicherungs-anstalt auf die AVE-Löhne hingewiesen worden sein. Gleichwohl bereiten die Mindestlöhne vielen Betrieben in Nordrhein-Westfalen große Pro-bleme. In Niedersachsen wird es noch ein böses Erwachen geben, wenn es nicht gelingt, dort die AVE abzuwenden.

Der Vorstand des BVI wundert sich allerdings, daß trotz Prüfungen der Rentenversicherung  und Möglichkeit, gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen, sich bisher erst eine Handvoll BVI-Mitglieder an den Verband gewendet haben, dies allerdings dann auch mit Erfolg.

Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen werden zur Zeit schwerpunktmäßig die Kassenleistungen geprüft. Wenn die Registrierkasse es ermöglicht, Verzehr an Ort und Stelle 19% MwSt.  und Verzehr Außer Haus 7% MwSt. z. B. mit einer Taste getrennt zu erfas-sen, muß diese technische Möglichkeit genutzt werden. Die Prüfer überprüfen dies und falls die Möglichkeit nicht genutzt wird, wird zu Ungunsten des Betreibers geschätzt.
Weiterhin prüfen sie die Übungstaste und lassen sich die entsprechenden Daten ausdrucken. Manche nennen die Taste auch Negertaste. Die Daten hiervon werden in der Kasse gespeichert und sind für lange Zeiträume abrufbar, was manchem Betreiber nicht bekannt ist.
In einem hier bekannten Fall hat der Prüfer über den Gastronomen einen Mitarbeiter der Kassenfirma zu einem Besprechungstermin kommen lassen und sich alle Daten aus dem „Übungsspeicher“ ausdrucken lassen.


Mehr Umsatz mit Kaffee

Auch im Schnellimbiß wie auch in anderen Schnellrestaurants sollte nur frisch gemahlener und gebrühter Kaffee ausgegeben werden. Diese Angebotsform wird vom Kunden geschätzt. Nur so läßt sich ein Umsatz steigern. Der Verkauf von Kaffee müßte sich für jeden Imbißbetrieb rechnen. Auch bei unterdurchschnittlichem Umsatz, eine Tasse/Becher Kaffee kosten von der Herstellung her 12 bis 15 Cent. Das solide Grundgerät der Firma Franke kostet € 2.700,-- netto. Finanzieren läßt sich das Gerät auch über Leasing oder durch eine sogenannte Rösterfinanzierung. Weitere Einzeleinheiten erhalten Sie über den Key Account Manager der Firma Franke, Detlef Franke, Tel. 0160 – 98901566 oder Fax 02372 – 5509880 oder per E-Mail detlef.franke@franke.com.
Herr Franke ist der Ansprechpartner für alle Mitglieder des BVI.

BVI-Vorstandswahlen

Im Rahmen der Hogatec in Düsseldorf fand die diesjährige Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Schnellgastronomie und Imbißbetriebe in Düsseldorf statt und zwar am 03.09.2010. Das Schwerpunktthema der Versammlung war die Neuwahl/Wiederwahl des Präsidiums. Wiedergewählt wurde Herr Konrad Buchheister, Arnsberg, als BVI-Präsident, Jürgen Kasper, Köln, als 1. Vizepräsident und Schriftführer, Frau Rita Schubert, Siegburg, als Vizepräsidentin und Bundesfachvorsitzende sowie Herr Götz Sentz, Bad Kreuznach, als BVI Schatzmeister.

BVI-Internetauftritt

Der BVI hat, wie viele Gastronomen auch, eine eigene Internet-Homepage, die Sie unter der Adresse www.schnellgastronomie.de aufrufen können. Auf unseren Seiten sind für Sie z.B. Aus-züge aus unseren letzten Rundschreiben festgehalten worden, damit Sie jederzeit für Sie Wichtiges nach-lesen können. Daneben sind auch Arbeitsverträge und Formblätter hinterlegt.
Schauen Sie von Zeit zu Zeit einmal auf unsere Internetseite. Genauso wichtig ist für uns, von Ihnen zu erfahren, was wir dort noch besser machen können und welche Infor-mationen für Sie besonders wichtig sind.

Lebensmittelhygiene

Der BVI hat u.a. mit der Berufsgenossenschaft Nahrung, Genuß Gaststätten in Mannheim eine Neuauflage der Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis in ortsveränderlichen Betriebsstätten erarbeitet. Diese Leitlinie wurde - koordiniert durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit – geprüft. Die vorliegende Fassung entspricht dem Konsenz von Bund, Bundesländern und herausgebenden Verbänden und wurde der Europäischen Kommission von der Bundesregierung mitgeteilt.


Beiträge

In der Anlage erhalten Sie die Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2011. Nach acht Jahren konstanten Beitrags war eine Beitragsanpassung unvermeidbar. Der Beitrag ist angehoben worden auf € 220,00. Die Mitglieder erhalten zudem die sechs mal im Jahr erscheinende Fachzeitschrift “24 Stunden Gastlichkeit”, das offizielle Organ des BVI. Erstmals erhalten die Mitglieder, die ihren Beitrag per Einzugsermächtigung zahlen, einen Nachlaß von € 10,00. Sie zahlen also einen Jahresbeitrag von € 210,00.
Bitte überweisen Sie den Beitrag kurzfristig und ersparen uns dadurch Verwaltungskosten durch Mahnungen. Von Mitgliedern, die uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ziehen wir den Beitrag ein. Wenn Sie Ihren Beitrag auch per Einzugsermächtigung künftig zahlen möchten, informieren Sie uns und senden uns bitte die beigefügte Einzugsermächtigung per Fax oder Post zurück. In diesem Fall kommen Sie auch schon für das Jahr 2011 in den Genuß des ermäßigten Beitrages.





Fachpraktisches Imbißseminar des BVI in Wetschen


Die Seminargruppe des BVI traf sich um diesjährigen Fachpraktischen Herbstseminar im niedersächsischen Wetschen bei Diepholz. Das Seminar begann mit einem Erfahrungsaustauschkreis im Hotel Roshop (Barnstorf), in dem sich die Teilnehmer, die häufiger an Seminaren teilnehmen, auf ein Wiedersehen freuten und die neuen Kolleginnen und Kollegen gerne in ihren Kreis aufnahmen.

Die Seminarräume wurden uns freundlicherweise von der Firma Recker Feinkost GmbH, Mitglied im Servicebund, zur Verfügung gestellt, über deren Einladung, ausgesprochen durch die Geschäftsführer Recker und Knüver, wir uns besonders freuten.
Ein Seminarthema befaßte sich mit der selbständigen Vorbereitung einer EU-Zulassung durch Frau Rita Schubert. Die Fachvorsitzende unseres Verbandes berichtete über die Modalitäten dieses Verfahrens anhand der eigenen Erlebnisse, die sie bei der Zulassung ihres Betriebes erfahren konnte.
Die Zulassung ist insbesondere für solche Betriebe erforderlich, die von einer Küche aus (Zentralküche) zu 30% oder mehr andere Betriebe beliefert oder einen anderen Betrieb über eine Entfernung von mehr als 100 km. Herr Timo Fischer, Team Servicebund, stellte einige Produkte aus seinem TexMexProgramm vor.

Die Teilnehmer gustierten diverse Saucen, Dips zu mexikanischen und vegetarischen Gerichten. Einige Saucen können auch mit der Currywurst angeboten werden, aber höherpreisiger. Zu denken ist z.B. an eine Spezialcurrywurst unter Beifügung von dreierlei Saucen. Derartige Saucen könnte auch Saucenpalette bei Pommes frites ergänzen.

Zum Mittagessen wurde ein neuartiges Pfannenschnitzel aus der Ober-schale mit Ei und Semmelbröseln paniert, wie handgemacht, der Firma Recker Convenience serviert. Alle Teilnehmer waren von der Qualität dieses Produktes angetan.
Anschließend lud uns Herr Recker bei einer Betriebsbesichtigung der Firma Recker Feinkost GmbH ein. Die Firma beschäftigt über 100 Mitarbeiter und beliefert ca. 2.500 Kunden aus der Gastronomie, Hotelerie, Imbiß- und Gemeinschafts- verpflegung und zwar von Osnabrück bis Berlin und von Bielefeld, Braunschweig nach Bremerhaven. Die Firma Recker Feinkost GmbH beliefert ihre Kunden neben Pommes und Würstchen, mit Frischwaren, Tiefkühlkost, Molkereiprodukte, Konservenprodukte, Trockenprodukte, Getränke, Markenartikel aus eigenem Sortiment und Exklusivmarken sowie mit Nonfood-Artikeln sowie Gastrotechnik und Gerätetechnik.
Nicht uneigennützig hilft die Firma ihren Kunden, wenn gewünscht auch bei der individuellen Werbung. Wenn Kunden durch Werbung höhere Umsätze erzielen, können sie auch mehr beim Großhändler kaufen. Zu den Angeboten gehören neben der individuellen Beratung Entwürfe für Speisekarten, Tischaufsteller, Flyer einschließlich des Druckes, Plakate und Aufsteller nahezu zum Selbstkostenpreis. Bekannt ist: „Werbung kostet Geld, keine Werbung kostet Kunden.“

Anschließend wurde das Thema Smiley erörtert und zwar unter dem Schlagwort „Smiley – nur eine Schaufensterdekoration oder erstrebenswerte Hilfe für eine zukunftsorientierte Marketing-Strategie.“ Frau Schubert hatte den ersten Smiley auf dem Imbißsektor in Nordrhein-Westfalen erworben, eine andere Teilnehmerin in Niedersachsen. Beide waren positiv von der Wirkung des Smileys angetan. Den Smiley selbst haben die Kunden zunächst gar nicht wahrgenommen. Nachdem im örtlichen Wochenblatt ein Artikel über den Smiley und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Smileys berichtet wurde, strömten allerdings Kunden wie auch bis dahin noch nicht bekannte Kunden in den Betrieb. Hilfreich war auch, eine derartige Presseaktion nach drei Monaten zu wiederholen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Für und Wieder eines „Zwangssmileys“ erörtert.
Bedenken bestehen hierbei insbesondere im Hinblick auf die Zufälligkeit einer Beurteilung und dem Makel, dem ein Betrieb ausgesetzt ist, wenn es viele Monate bis zur Nächsten Kontrollen mit dem Negativsmiley umgehen muß.

Der Kollege Reinhard Kriter berichtete über Backwaren im Imbiß. Er setzt neben anderen Produkten verstärkt auch Backwaren, z.B. in Teig eingebackenes Gyros, welches noch warm aus dem Ofen kommend über die Theke verkauft wird. Für dieses Produkt ist allerdings eine gewisse Umschlagsgeschwindigkeit erforderlich und dies ist abhängig von der Lage eines Betriebes. Es gibt aber genügend andere Backwaren, die erfolgreich in einem Betrieb eingesetzt werden kann. So wie der Bäcker mit seinen Snacks ins Imbißgebiet eindringt, so sollten ach die Imbißgastro-nomen für sie interessante Backprodukte übernehmen, um damit die Kunden zu verwöhnen.

RA Jürgen Kasper berichtete über aktuelle Themen aus dem Lebensmittel-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, bei der Sozialversicherung über die Themen Künstlersozialversicherung. Die Rentenversicherung fragt insbesondere bei ihren turnusmäßigen Prüfungen danach, wer die künstlerische Gestaltung der Internetseite übernommen hat und wer die Werbezettel und Werbeaufdrucke entworfen hat. Handelt es sich hierbei z.B. um einen Grafiker in der Rechtsform einer Einzelperson, so müssen hierfür vom Unternehmer Künstlersozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, Wenn dies vergessen wurde, mit jährlichen Verzugszinsen von ca. 12% seit Fälligkeit.

Mit einem weiteren Problem haben vielfach noch unbekannterweise Kollegen in Nordrhein-Westfalen zu kämpfen. Dort gibt es seit 2006 einen sogenannten Mindestlohn für die unteren beiden Lohngruppen. Dieser untere Mindestlohn beläuft sich derzeit auf EUR 7,60, für Vierhunderteurokräfte brutto für netto, dies mit steigender Tendenz, wenn der aktuelle Lohn- und Gehaltstarifvertrag ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wird. Nach Auffassung des BVI wie auch anderer Marktteilnehmer liegen allerdings die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlich- keitserklärung nicht vor. Erstaunlicherweise haben sich bisher erst eine Handvoll Kolleginnen und Kollegen beim BVI gemeldet, um gegen Ansprüche der Rentenversicherung vorzugehen. Die anderen scheinen so viel Geld zu verdienen, daß sie auch hohe Nachzahlungen lieber in Kauf nehmen, als Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der BVI hat in seinem Rund-schreibedienst mehrfach auf die Problematik hingewiesen.  Darüber hinaus kann man sich auf der Internetseite des Verbandes www.schnellgastronomie.de informieren.

Am letzten Seminartag befaßte sich unser Referent und Küchenmeister Klaus Peter Becker mit den Themenbereichen Suppen-Allerley, feine Tafelfreuden, Meeresfrüchten und Fischgerichte, Saucen für Nudelgerichte und Geflügelspeziali- täten. Die Produkte sind zwar schwerpunktmäßig im Partyservice einzusetzen, sie können aber auch einen Schlichtimbiß bereichern, insbesondere die Saucen- produkte bei Nudeln und die Würzarten bei Geflügel.
Zur Durchsetzung neuer Gerichte im Betrieb nach Rückkehr der Seminarteilnehmer empfahl Herr Becker, mit der Anwendung sofort zu beginnen, allerdings erst im Kreise der Mitarbeiter, indem das eine oder andere Produkt zusammen hergestellt, verköstigt und gemeinsam verfeinert. Wird ein Produkt von allen als eine Bereicherung für den Betrieb angesehen, sollte die Rezeptur festgelegt und anhand der so festgelegten Rezeptur das Produkt eingeführt werden.

Einige Seminarteilnehmer waren der Auffassung, mit Angeboten aus der klassischen deutschen Küche könne man sich positiv über den Angeboten von Mitbewerbern abheben. Auch wenn diese Artikel mitunter nur Mitläufer sind, helfen sie ca. 15% der bürgerlichen Kunden zu binden. Wenn es z.B. an dem Eintopftag Linsen, Erbsen oder Graupensuppe gibt, muß sich diese geschmacklich deutlich von der Dosenware abheben.
Ein Teilnehmer, der ein reines Wurstgeschäft betreibt, berichtet davon, daß er z.B. seine Currywurst mit Saucen in vier verschiedene Schärfegraden anbietet. Bei scharfen Saucen gehört zum Menü ein Glas Schokolade.

       
                                       


                             



                             




Auszüge aus den BVI-Rundschreiben -  April 2010 



Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag
Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt und die beiden Weihnachtstage, wie auch der 3. Oktober sind Feiertage nach den Feiertagsgesetzen der Länder. Die Folge ist, daß bei einer Arbeit am Ostersonntag oder Pfingstsonntag kein Feiertagszuschlag zu zahlen ist (BAG, Urteil vom 17.03.2010, Az. 5 AZR 317/09).

Feiertagsarbeit – Gewährung von Ersatzruhetagen
Fällt die gewöhnliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf einen Feiertag, wie z.B. auf einen Pfingstmontag, so genügt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag zu gewähren, wenn dieser Ersatzruhetag an einem normalen, ansonsten arbeitsfreien Werktag, gewährt wird. Dies kann auch ein Tag sein, an dem der Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfrei hat. Nach dem Arbeitszeitgesetz wird lediglich die zulässige Sechstagearbeitswoche gesichert. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hierzu eine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

Entwurf des Landes-Gaststättengesetzes Berlin
Der BVI liegt der Entwurf des Landesgaststättengesetzes für das Land Berlin vor, Stand 26.02.2010. Interessenten können den Text über den BVI erhalten.

Keine Abrechnungs-Ausschlußfrist in Gewerberaummiete
Anders als im Wohnungsmietrecht gilt im Gewerberaummietrecht nicht die Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf eines Betriebskosten- abrechnungszeitraumes für die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter kann sich allerdings nicht endlos Zeit lassen, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Er ist unabhängig von der Frage der Verwirkung gehalten, dies innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vorzunehmen. Der Mieter hat sonst u.a. die Möglichkeit, seine Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnung einzustellen.

Richtsatzsammlung 2008

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Richtsätze. Die Richtsätze stellen ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung dar, um Umsätze, Gewinne der Unternehmen zu überprüfen. Beim Fehlen anderer geeigneter Unterlagen ist das Finanz-amt berechtigt, auf Basis der Richtsatzwerte Schätzungen vorzunehmen. Bei Unterschrei-ten oder Überschreiten des Rohgewinn-aufschlages für Imbißgaststätten, der zwischen 170 und 335%, Mittelwert 233%, ermittelt wurde, sieht der Prüfer mitunter Anlaß zu genaueren Prüfungen und Fragen. Wer die Aufschlagsätze unterschreitet, sollte daher auch Aufzeichnungen machen, warum Aufschlagsätze nicht erzielt werden konnten, z.B. aufgrund von Sonderfaktoren wie Baumaßnahmen oder Wettbewerbssituationen.

Personalrabatt
Der Unternehmer kann seinen Mitarbeitern täglich Essen ohne Berücksichtigung der Sätze für die Sachbezugsverordnung steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren bis zu einem Gesamtbetrag pro Jahr von EUR 1.080,00. Erforderlich ist die ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung, also z.B. das Notieren des Essens in einem Verzehrsbuch pro Tag unter Angabe des Preises, den auch Gäste dafür bezahlen.
In der Lohnbuchhaltung müssen diese Beträge als Sachleistung erfaßt werden. Getränke können steuerfrei ohne Höchstgrenze gewährt werden (nichtalkoholische Getränke).

Sachbezugswerte
Werden Essen nicht als Personalrabatt gewährt, im übrigen aber kostenlos an Mitarbeiter verabreicht, so sind folgende Werte steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen:
Vollverpflegung EUR 215,00

Tageswert      Monatswerte
Frühstück       EUR 1,57    EUR 47,00
Mittagessen    EUR 2,80    EUR 84,00
Abendessen   EUR 2,80    EUR 84,00


Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Im Hotel- und Gaststättengewerbe, also auch für unsere Imbiß- und Schnellgastronomie-branche sind folgende Tarifverträge allgemeinverbindlich:
Manteltarifvertrag:
- Baden-Württemberg
- Bremen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Schleswig-Holstein
Gegen die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages Nordrhein-Westfalen sind Gerichtsverfahren anhängig. In den Manteltarifverträgen werden in Regel Urlaubszeiten und Arbeitszeiten, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld geregelt aber auch eine sogenannte Ausschlußfrist. Die Ausschlußfrist besagt, daß entgegen der normalen Verjährungszeit im Arbeitsrecht von drei Jahren eine Ausschlußfrist gilt, in der rückwärtig Lohnansprüche, Feiertagsabgeltung etc. nicht länger als für drei, gegebenenfalls auch für vier Monate nachgefordert werden können. Arbeitgeber, die in Bundesländern leben ohne allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, sollten in jedem Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, in dem eine Ausschlußfrist vereinbart wird. Hinsichtlich der Ausschlußfrist wird auf unsere Musterarbeitsverträge hingewiesen, die im Internet hinterlegt sind. Bis jetzt waren die Ausschlußfristen in den alten Bundesländern unproblematisch, weil die Manteltarifverträge allgemeinverbindlich waren, nunmehr gibt es nur noch einige Bundesländer, in denen die Tarifverträge allgemein-verbindlich sind.

Privatfahrten mit Firmenwagen
Wenn Autos nur für den betrieblichen Einsatz geeignet sind, brauchen Unternehmer dafür keine Steuern auf Privatfahrten zahlen.
Die Ausstattung vieler Betriebsfahrzeuge in der Gastronomie, wie z.B. Fahrzeuge für Partyservice deuten nach ihrem äußeren Er-scheinungsbild darauf hin, daß der Unternehmer oder Mitarbeiter mit diesen Autos typischerweise keine Privatfahrten unternimmt. Folglich kann das Finanzamt für die Privatnutzung keine Steuern verlangen, etwa nach der pauschalen Einprozentmethode. Die Folge davon ist, daß wenn das Finanzamt für eine private Nutzung derartiger Fahrzeuge Steuern kassieren will, muß es die Privatnutzung auch beweisen können.

Mietminderung wegen Ungezieferbefalls
Eine Klausel im Kleingedruckten, nach der ein Gaststättenpächter die gesamten technischen Anlagen des Objektes instand halten muß, ist dann unwirksam, wenn das Objekt neben dem Pächter auf andere Weise, z.B. durch Wohnungen genutzt wird. In diesem Fall kann der Pächter trotz einer vertraglichen Bestimmung bei Ungezieferbefall den Zins mindern, im vorliegenden Fall um 20%. Im zugrunde liegenden Fall verwies der Eigentümer auf den Pachtvertrag, wonach der Pächter die Gesamterhaltungspflicht des Objektes habe und somit auch für Schädlingsbekämpfung zuständig sei.
Nach Ansicht des Gerichtes benachteiligt die Vertragsklausel den Pächter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen  technischen Anlagen aufbürde, obwohl diese auch vom Verpächter für andere Wohnungen genutzt würden. Daher greife die gesetzliche Regelung, nach der der Verpächter für den ordnungsgemäßen Zustand sorgen müsse. Der Schädlingsbefall sei auch nicht durch den Gaststättenbetrieb verursacht worden, sondern durch die Abwasserleitung des unsanierten Anwesens.

Gleichstellungsgesetz
Bei Stellenausschreibungen, Anzeigen oder Einstellungsgesprächen können darauf spezialisierte „Schnorrer“ versuchen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. So werden mitunter z.B. von Männern einfach Behauptungen aufgestellt, er habe sich auf die  Anzeige nicht melden können, er sei nicht eingestellt worden, weil er „männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung / sei. Was soll der Arbeitgeber tun? Am besten sofort antworten: „Die  Stelle sei z.B. für eine Verkäuferin ausgeschrieben, weil nicht damit gerechnet wurde, daß ein männlicher Verkäufer daran Interesse habe. Selbstverständlich würde man sich im Team genau so über einen männlichen Bewerber freuen. Er möge sich doch umgehend bewerben. In der Praxis wird er sich nicht mehr melden. Die Schadenersatzansprüche scheiden auch aus, wenn er nicht genommen wurde, weil er sich nicht beworben hat.

Dokumentation
Denken Sie bitte wie im vergangenen Jahr daran, folgendes zu dokumentieren:
1. Infektionsschutzgesetz
2. Belehrungen nach dem Hygienerecht
Formblätter hat der BVI entwickelt.




Auszüge aus dem BVI-Rundschreiben Dezember 2009

Umsatzsteuer
Stehtische ohne Hocker und Verzehrsvorrichtungen, die geeignet sind, Kunden den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle zu ermöglichen
Bisher war der Bundesfinanzhof der Auffassung, die Bereitstellung von Stehtischen oder Verzehrsvorrichtungen, die geeignet und bestimmt waren,
Kunden den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle zu ermöglichen, sei bereits eine Dienstleistung mit der Folge, daß damit die dort verzehrten
Speisen dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr einen derartigen Fall dem europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dies kann dazu führen, daß die bisherige Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes sich ändert. Dies sollte bei der Abgabe von Steuererklärungen jetzt berücksichtigt werden bzw. noch nicht rechtskräftige
Umsatzsteuerbescheid sollten angefochten werden.

Dem Bundesfinanzhof lag folgender Fall vor:

Der Kläger verkaufte auf Wochenmärkten verzehrsfertig zubereitete Speisen (insbesondere verschiedene Würste, Pommes frites und Getränke).
Der Imbißwagen verfügt über eine Verkaufstheke mit Spritzschutz aus Glas und ein darunter angebrachtes umlaufendes „Brett“ aus Resopal, das zum Verzehr
der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden kann. Seitlich befindet sich über der Deichsel eine herausklappbare „Zunge“, die nach Art eines Tisches in
gleicher Höhe aus dem gleichen Material hergestellt ist wie die umlaufende „Verzehrstheke“. Der Bereich, in dem sich Kunden zum Verzehr aufhalten ist
durch ein herausklappbares Dach vor Regen geschützt.

Einzelheiten können Sie hier im "Download"-Bereich für Mitglieder nachlesen, dort in dem „geschützten“ Bereich unter: "Bundesfinanzhof Entscheidung 2009".



Auszüge aus dem BVI-Rundschreiben III/2009


Zentralküche
Muß diese „zugelassen“ werden oder „lediglich“ registriert werden? Betriebe des Lebensmittelhandels, dazu gehören auch Gaststätten, fallen unter die Verordnung EG Nr. 852/2004. Betriebe, die unter die Verordnung EG NR. 853/2004
mit „spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel mit tierischen Ursprung“ fallen, bedürfen einer Zulassung. Die Übergangsfrist für bisher registrierte Betriebe
endet am 31.12.2009. Wenn diese am 01.10.2010 nicht zugelassen sind, obwohl sie zulassungspflichtig sind, müssen sie ihre Tätigkeit einstellen.
Betriebe des Einzelhandels, wie eine Zentralküche im Gaststättenbereich bedürfen keiner Zulassung, wenn sie andere Betriebe oder Filialen beliefern im Rahmen einer
nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang. Nach § 6 TierLMHV, in dem dieser Begriff definiert ist, liegt eine nebensächliche Tätigkeit vor,
wenn die Abgabe z.B. an Filialen auf höchstens einem Drittel der Herstellungsmittel des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen Ursprungs beschränkt ist
und diese Abgabemenge im Umkreis von nicht mehr als 100km entfernten Betrieben erfolgt.
Den zuständigen Behörden weist der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zu, dem insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben Rechnung getragen werden könnte.
Betriebe, die sich im Bereich bis zur Drittellösung bewegen, sollten sich schnellstens mit dem für sie zuständigen Veterinär in Verbindung setzen, um die Bedingungen
für die EU-Zulassung und deren Kosten zu ermitteln. Erfahrungsgemäß wollen viele Betriebe erst in den letzten Wochen des Kalenderjahres 2009 die Zulassung beantragen.
Dann hat aber der Veterinär für Informationen keine Zeit mehr.
Einzelheiten können Sie auch aus der Beilage zur Fachzeitschrift “24 Stunden Gastlichkeit”, Heft 4, “Technik”, S. 6 entnehmen.

Handwaschbecken
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes NRW muß nicht in jedem Fall neben den Handwaschbecken in der Küche und im Toilettenbereich mit fließend kaltem und warmen Wasser auch im Schankbereich neben dem Gläserspülbecken ein weiteres separates Handwaschbecken erforderlich sein. (Urteil im Downloadbereich für Mitglieder einsehbar)

Betriebsprüfer
Betriebsprüfer bereiten sich aufgrund ständig verbesserter Software immer genauer auf einen zu prüfenden gastronomischen Betrieb vor der eigentlichen Betriebsprüfung vor.
Schwankungen, können den Betriebsprüfer veranlassen, die gesamte Buchführung zu verwerfen und Schätzungen vorzunehmen auf Grundlage von Aufschlägen nach der Richtsatzsammlung.
Sogenannte mathematische Methoden für eine Schlüssigkeitsprüfung sind möglicherweise zeitreine Vergleiche oder Auffälligkeiten bei Chi-Quadrat-Test. Im Zusammenhang mit möglicherweise kleineren Unregelmäßigkeiten, die Betriebsprüfer vorfinden, können diese veranlassen, eine Buchführung zu verwerfen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem Urteil die Hürden für eine Verwerfung der Buchführung heraufgesetzt. Interessenten können die Entscheidung des Gerichtes beim BVI anfordern
oder auf unserer Internetseite nachlesen (im Download-Bereich für Mitglieder).

Umsatzsteuer Z-Bon
Das Finanzgericht in Köln hat sich in einer Entscheidung aus dem Mai 2009 wieder mit der Problematik Verzehr an Ort und Stelle, Verpackung von Gerichten als Kriterium für den Außerhausverzehr, Trennung der Entgelte bei Vorhandensein einer elektronischen Kasse, Beweiswert von Getränkekarten, befaßt.
Der Text der Entscheidung kann beim BVI angefordert werden. Sie ist auch niedergelegt auf unserer Internetseite (im Download-Bereich für Mitglieder).






 


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Tarifvertragsrecht 55 KB
BVI Praxis Seminar I 2007 56 KB
Deklarationen 119 KB
24 Stunden Gastlichkeit 210 KB
Einwegverpackungen 58 KB
Abweichende MwSt. - Imbißwagen 61 KB
Auszüge aus den Rundschreiben 2006 117 KB
Auszüge aus den Rundschreiben 2007 132 KB
Auszüge aus den Rundschreiben 2008 135 KB
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