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Fachmessen und Seminare 2011
Internorga
Die Internorga
findet vom 09. bis 14.03.2012 in Hamburg statt. Die Internorga ist eine internationale Fachmesse für Gastronomie.
Der BVI ist auf der Internorga 2012 mit seinem Infostand vertreten.
Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem Gedankenaustausch mit unserem Geschäftsführer,
RA Jürgen Kasper.
Aktuell sind z.B. die Urteile zur Umsatzsteuer in Gastronomiebetrieben.
Fachpraktisches Seminar in Köln
Vorankündigung: 26. - 27.03.2012
BVI-Rundschreiben - November 2011
Mindestlohn in Niedersachsen
Der Entgelttarifvertrag zwischen dem Dehoga und der Gewerkschaft NGG vom
01.05.2010 ist nach dem Beschluß des Tarifausschusses in der Sitzung
vom 07.11.2011 mit Wirkung vom 01.12.2011 für das Gebiet des Landes Nieder-
sachsen mit Ausnahme der Gebiete der Ostfriesischen Nordseeinseln und des
ehemaligen Verwaltungsbezirkes Oldenburg für folgende Ziffern für allgemein-
verbindlich erklärt worden:
Entgeltgruppe 1
Haus- und Hoteldienerin, Küchenhilfen, Page, Reinigungskräfte, Tischabräumerin
Nach zwölfmonatiger Tätigkeit und teilweiser Verrichtung zusätzlicher Tätigkeiten
werden die Beschäftigten in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert.
(ab 01.12.2011 € 1.342,00 mtl.)
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnis erfordern, die durch Anleitung
in betrieblicher Praxis in vergleichbarer Tätigkeit erworben wurden.
Beispiele: Bedienungspersonal, Buffetkräfte, Hausgehilfen. Kassiererin ohne Ver-
kauf, Küchenhilfen mit besonderen Aufgaben, Nachaufsicht, Topfspülerin, Zimmer-
mädchen, Grillerin ohne Fleisch ohne Fleischportionierung.
Die weiteren Entgeltgruppierungen wurden nicht für allgemeinverbindlich erklärt
und sind nur für Mitglieder des Dehoga verbindlich.
Die Monatsarbeitszeit beträgt 169 Stunden.
in der Gruppe 2 ist danach brutto zu zahlen
ab 01.12.2011 € 1.472,00 / 169 = € 8,71/h,
ab 01.05.2012 € 1.491,00 / 169 = € 8,82/h.
Beachte!
Pauschal versicherte und versteuerte Arbeitnehmer wie Minijobber bis zu € 400,00
monatlich und kurzfristig Beschäftigte erhalten keinen Bruttolohn, ihr Lohn wird
netto ausgezahlt.
Nach Auffassung des BVI liegen die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlich-
keitserklärung nicht vor. In ihrem Antrag hat u.E. die Gewerkschaft wie auch der
Arbeitgeberverband Dehoga nicht nachweisen können, daß 50%
der im Tarifgebiet beschäftigten Arbeitnehmer in Betrieben des
Dehoga beschäftigt sind.
Ob die Voraussetzungen für die AVE gegeben sind, kann gerichtlich überprüft
werden. In Nordrhein-Westfalen haben der Dehoga und die Gewerkschaft im
Zusammenwirken mit dem früheren Minister Laumann von der CDU
ebenfalls einen Entgelttarifvertrag aus dem Jahre 2006 für
allgemeinverbindlich erklärt, ohne daß
die Voraussetzungen vorlagen.
Dies wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Düsseldorf beanstandet.
Der Rechtsstreit ist derzeit anhängig beim Oberverwaltungsgericht in Münster.
Ein größeres Risiko besteht für die Minijobber. Bei einem Entgelt von genau
€ 400,00 wird die Grenze schnell überschritten, wenn bei Zugrundelegen des
Mindestlohnes die darauf fiktiv ermittelten Sozialversicherungsbeiträge aufge-
schlagen werden. Diese Arbeitsverhältnisse sollten, wer auf Nummer sicher
gehen will, in Midijobber umgewandelt werden, also in Bruttolöhnen ab
€ 401,00. Zwischen € 401,00 und € 800,00 steigt bekanntlich der Arbeitneh-
meranteil auf die Sozialversicherung von 0 auf 100% an.
Im Bereich von € 401,00 bis € 450,00 liegen die Sozialversicherungsbeiträge
auf Arbeitnehmerseite nur im geringen Umfang vor.
Zudem haben die Arbeitnehmer einen eigenen Kranken- und Rentenver-
sicherungsanspruch.
Die Mindestlohnstrategien der Dehoga- Landesverbände NRW und Niedersachsen
stehen im Widerspruch zu der vom Bundesverband geäußerten Position. Bei der
letzte Dehoga-Delegiertenversammlung in Erfurt meinte der Präsident Fischer: „Wir
halten diese Forderung einiger Politiker und die Kehrtwendung von Teilen der CDU
für puren Aktionismus und widersprüchlich.
Gerade für wenig Qualifizierte müßten die Hürden beim Einstieg in den Arbeitsmarkt
gering gehalten werden...“
In diesen beiden Landesverbänden kann die Position Mindestlohn nur damit unter-
laufen werden, daß Gegner des Mindestlohnes die Verbände nicht mehr durch
ihre Mitgliedschaft unterstützen.
Wer sich hierzu entschließt, sollte in jedem Fall deutlich darauf hinweisen, daß er
den Schritt nur geht wegen des Mindestlohnes. Dann besteht die Chance, daß im
Jahre 2013 das Thema Mindestlohn nicht mehr angefaßt wird.
Noch wichtiger ist es, den BVI in seiner Mitgliederstruktur erheblich zu stärken.
Dazu sind auch die Mitglieder aufgerufen, im Kollegenkreis für die Mitgliedschaft im
Verband zu werben.
Nur ein starker BVI kann dafür sorgen, daß bei Verhandlungen um Mindestlöhne
bzw.Lohnuntergrenzen das Feld auf Arbeitgeberseite nicht nur dem Dehoga
überlassen wird. Das eigentliche Sprachrohr für den Imbiß- und Schnellgastro-
nomiebetrieb muß der BVI sein und bleiben.
Den Text des Entgelttarifvertrages vom 01.05.2010, erstmals kündbar zum
28.02.2013, entnehmen Sie unserer Internetseite www.schnellgastronomie.de
im Download-Bereich.
BVI-Rundschreiben - August 2011
Umsatzsteuer - Imbißstand
Im März 2011 entschied der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des
Bundesfinanzhofes Fragen in Umsatzsteuerfällen betreffend Restaurationsumsätze.
Der Europäische Gerichtshof entschied, daß für die Entscheidung, ob der
ermäßigte oder der Regelsteuersatz (19%) anzuwenden sei, maßgeblich ist, ob der
Dienstleistungsanteil der dominierende Bestandteil der Leistung sei und daß dies
aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen sei.
Der Bundesfinanzhof hat aufgrund dieser Vorgaben am 24.08.2011 zwei Urteile
gefällt. Derzeit liegt dazu nur eine Pressemitteilung mit folgendem Wortlaut vor:
„Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn
nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes frites oder
ähnliche standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden
lediglich behelfsmäßige Verzehrsvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablage-
bretter) bei Imbißständen zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und
die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe
von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden
zusätzliches Mobilar wie z.B. Tisch (E) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.“
Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes sind wir weiterhin der Auffassung,
daß auch Stehtische mit Barhocker den ermäßigten Umsatzsteueranteil rechtfertigen,
weil auch bei diesem Mobilar der Durchschnittsverbraucher nicht von einem über-
wiegenden Dienstleistungselement, wie in einem Restaurant, ausgeht.
Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir sie auf unserer Internetseite veröffent-
lichen. Mitglieder ohne Internetanschluß können die Entscheidung beim BVI anfordern.
Maßgeblichkeit der Richtsatzsammlung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Beschluß wie folgt rechtskräftig
entschieden:
„Pauschbeträge für unentgeltliche Wertangaben, die in die Fin-Verw. für Gast- und
Speisewirtschaften in der Richtsatzsammlung festgesetzt hat, gelten nicht für Imbiß-
betriebe. Der Eigenverbrauch des Inhabers eines Imbißbetriebes, der nicht über
allgemeine Aufzeichnungen dazu verfügt, ist nach allen erkennbaren betriebs-
individuellen Gesichtspunkten zu schätzen."
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2011
Die Pauschbeträge für Gast- und Speisewirtschaften
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€
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€
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€
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1.210,00
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2.017,00
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1.989,00
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3.105,00
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Reduktion von Transfettsäuren
Das Bundesministerium für Ernährung und
Verbraucherschutz strebt zur Zeit mit der Lebensmittelwirtschaft an,
eine Leitlinie zur Reduktion von Transfettsäuren zu er-
stellen und wünscht von der Lebensmittelwirtschaft eine Selbstverpflichtungserklärung,
um das in den Leitlinien festgelegte Ziel zu erreichen.
Wesentliches Ziel ist es, den laufenden Prozeß der Reduktion nicht rudinanter
TFA-Gehalte in Lebensmitteln fortzuführen und so die in der Bevölkerungsgruppe der
jungen Menschen zwischen 14 und 24 identifizierten erhöhten TFA-Aufnahmemengen
zu reduzieren, soweit unter Berücksichtigung der technologischen Möglichkeiten
machbar, wird eine Reduktion der TFA-Gehalte auf weniger als 2% bezogen auf das
Gesamtfett angestrebt.
In unserer Branche betrifft dies im wesentlichen Pommes frites und Fritierfett. Pommes
frites können mit TFA-armen Fetten vorfritiert werden oder nicht. Es gibt auch TFA-arme
Fette und Öle zum Fritieren. Darunter können auch teilgehärtete Fette fallen.
Auszüge aus vorgangegangenen BVI-Rundschreiben 2011
EUGH-Urteile
zur Mehrwertsteuer
Der Europäische Gerichtshof, (EUGH) verkündetet
am 10.03.201 vier markante Entscheidungen zur Abgrenzung von
Restaurationsleistungen (19% MwSt) und Lieferung von Nahrungsmittel (7% MWSt.).
Drei Entscheidungen betreffen den Verzehr an Ort und Stelle in der Imbißszene
oder für Kinos. Die vierte Entscheidung betrifft den Partyservice.
Wichtig ist die Kernaussage des
Gerichtes, daß bei der Lieferung von Gegenständen der Begriff „Nahrungsmittel“
dahingehend auszulegen ist, daß er auch Speisen und Mahlzeiten umfaßt, die
durch Kochen und Braten oder auf sonstige Weise zubereitet worden sind. Die
Zubereitung von Speisen zum Verzehr z.B. an einem Stehtisch reicht für die
Begründung einer Dienstleistung also nicht aus.
Restaurant-ähnlicher
Rahmen
Entscheidend für die Beurteilung, ob
der ermäßigte Steuersatz 7% oder der allgemeine Steuersatz von 19% anwendbar
ist, liegt in der Beurteilung, ob Speisen in einem restaurant-ähnlichen Rahmen
abgegeben werden. Dabei ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich.
Als charakteristische Dienstleistungsbestandteile von Restaurationsumsätzen
nannte das Gericht
Kellnerservice; echte Beratung der
Kunden; Bedienung; Weiterleitung der Bestellung an die Küche; späteres
Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch; Garderobe;
Toiletten; ganz überwiegend Geschirr; breit gestelltes Gedeck; geschlossene,
temperierte Räume für den Verbraucher der abgegebenen Lebensmittel; Art des
Mobiliars (zum Verzehr der Speisen).
Das Gericht hat klargestellt, daß die
Dienstleistungselemente, die nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger
Vorrichtungen, z.B. einfache Verzehrstheken ohne Sitzgelegenheiten, allenfalls
eine geringfügige Nebenleistung darstellt, die an den dominierenden Charakter
der Hauptleistung, nämlich einer Lieferung von Gegenständen – verzehrsfertig
zubereitete Speisen – nichts ändert. Das Gericht betrachtete nämlich die von
dem Imbißunternehmen erbrachten Dienstleistungen als zu einfach, daß damit
eine einheitliche Dienstleistung begründet werden könnte.
Verzehr
an Ort und Stelle
Die Nutzung einfacher Verzehrsvorrichtungen,
wie Stehtische oder Ablagebretter, führt noch nicht dazu, daß der
Regelsteuersatz von 19% zu zahlen ist. (Für Getränke, außer Milch, sind nach
wie vor 19% MwSt. abzuführen.)
Kinos
Das bloße Vorhandensein von Mobiliar,
wie Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke führt auch nicht dazu, daß ein
Verzehrsumsatz insgesamt als Dienstleistung anzusehen ist. Nutzung derartigen
Mobiliars z.B. in Kinos ist unabhängig davon, ob jemand im Kino Popcorn oder
Tortillachips kauft. Das Mobiliar wird auch von anderen Besuchern genutzt.
Inwieweit diese Aussage auch auf die
sonstige Gastronomie zu übertragen ist, ist abhängig vom Einzelfall, also
inwieweit derartiges Mobiliar auch von Leuten benutzt wird, nicht nur im
Einzelfall, die keine Speisen verzehren oder nur Getränke zu sich nehmen.
Partyservice
Der vierte Fall betrifft den
Partyservice. Der Partyservice unterscheidet sich von den Leistungen an
Imbißständen, -wagen oder Kinos dadurch, daß die dort angebotenen Speisen nicht
das Ergebnis bloßer Standardzubereitungen ist, sondern einen deutlich größeren
Dienstleistungsanteil aufweist. Solange standardisierte Speisen, also Speisen
nach Katalog oder Speisekarten verkauft werden, dürfte sich an der bisherigen
Praxis nichts ändern.
Rechtsfolgen
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
betreffen Rechtsfragen, die der Bundesfinanzhof dem Gericht vorgelegt hat.
Aufgrund der Entscheidung muß das Gericht die vorliegenden Einzelfälle im
Sommer 2011 entscheiden. Es ist auch damit zu rechnen, daß danach das
Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzverwaltung mitteilen
wird, was künftig unter einfache Verzehrsvorrichtungen verstanden werden kann.
Dies betrifft insbesondere z.B. Stehtisch, die im Imbiß stehen mit und ohne
Hocker. Möglicherweise fallen auch schlichte Bänke, besonders im Außenbereich,
zu den unbeachtlichen Dienstleistungen. Zu beachten ist immer die Sicht des
Durchschnittsverbrauchers.
Was
ist jetzt zu tun?
Betriebe, die bisher teilweise wegen
der Bereitstellung von Stehtischen im Freien die dort getätigten Umsätze mit
19% versteuert haben bzw. solche, die im Imbiß Stehtische anbieten, können
sofort einen Antrag auf Änderung der Bescheide stellen und zwar für die Vergangenheit.
Kasse
nicht vergessen
Adreßbuchabzocke
Vielen Gewerbetreibenden ist ein Brief der Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung
gewerblicher Einträge - aus Düsseldorf zugegangen. Aufgebaut war das Schreiben,
in dem betriebliche Daten abgefragt wurden, um sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,
in einer kleingedruckten zweiten Spalte erhält eine Überschrift Eintragungsangebot
mit Text. Die Masche der GEW bestand u.a. darin, verschleiert zum Ausdruck zu
bringen, daß sie eine Leistung, und zwar eine einmalige Leistung erbringt und dafür
einen monatlichen Betrag von € 39,85 fordert.
Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, wendet sich jetzt die GWE an „geneppte“
Gastronomen und Gewerbetreibende mit einem beigefügten Urteil des Amtsgerichtes
Köln vom 06.06.2011 und bietet „Zahlungswilligen“ eine um 40% rabattierte
Rechnung an.
Nicht zahlen!
Die GWE vergißt allerdings, auf ein gegen sie ergangenes Urteil des Landgerichtes
Düsseldorf vom 15.04.2011 zu Aktenzeichen 38 O 148/11 hinzuweisen. Danach wurde
die GWE verurteilt, „zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,-- u.a. für entgeltliche Einträge in
einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben... sofern die
Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als ein Monat beträgt...“
Mindestlohn Niedersachsen
Der Tarifausschuß tagt voraussichtlich im Oktober 2011. Die DEHOGA behauptet,
mehr als 50% der Hotel- und Gastronomiebetriebe sei bei ihm Mitglied.
Am 26. Mai 2011 starb Axel Lichtenberg.
Auf seiner geliebten Ferieninsel Norderney verstarb unser Ehrenmitglied und lang-
jähriger Referent auf diversen Seminaren des Bundesverbandes Schnellgastronomie
und Imbißbetriebe Axel Lichtenberg im Alter von 73 Jahren.
Über 30 Jahre lang war er der Referentenmagnet für unsere Imbißchef- und
fachpraktischen Seminare. Durch großes Fachwissen und tiefe Detailkenntnisse
über Warenkunde und Verbrauchererwartungen gepaart mit seiner
ungewöhnlichen Schnelligkeit im Handling und seiner lebendigen
Ausdrucksweise gespickt mit
zahlreichen alten und wohlbekannten Anekdoten und Anspielungen gelang es Axel
Lichtenberg auch Imbißgastronomen, die das Sitzen und Zuhören nicht gewohnt waren,
selbst in frühen Nachmittagsstunden als aufmerksame Zuhörer zu fesseln.
Wir werden unser Ehrenmitglied stets in dankbarer Erinnerung halten.
EHEC-Chaos in Deutschland
Die fieberhafte Suche nach der Quelle der neuen EHEC Bakterien bleibt weiterhin
erfolglos. Ob für die Erkrankungen überhaupt Agrarprodukte in Betracht kommen ist
weiterhin unklar. Ein anderer Infektionsweg ist genau so wahrscheinlich. Sicher ist
folgendes: Erkrankt sind fast ausschließlich Frauen mit Kontakt nach Hamburg. Die
Infizierten leben offensichtlich gesund durch Verzehr von Salaten. Auffällig ist der
Aktionismus der Politik, der großen Schaden anrichtet. An Hygienemängeln in
Restaurants, die keineswegs verteidigt werden sollen, ist noch keiner gestorben.
Das stetige Heraufschrauben der Hygienestandards führt möglicherweise zu Abwehr-
schwächen des Körpers, der dann bei Auftreten neuer
Bakterienstämme über keiner ausreichenden Abwehrkräfte
verfügt.
Testkäufe im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP)
Nachfolgend wollen wir die Leitsätze einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster
vom 17.09.2010 wiedergeben.
„Das Ergebnis einer Nachkalkulation – hier Ausbeutekalkulation – kann die Vermutung
der Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung i.S. des § 158 AO
widerlegen. Dies gilt allerdings nur bei Anwendungeiner zutreffenden Schätzungs-
methode sowie zutreffender Schätzungsgrundlagen.
Die Grundlagen für eine Ausbeutekalkulation können nicht auf die Feststellungen
eines Testkaufs beim Steuerpflichtigen gestützt werden, wenn zwischen dem
Kalkulationsjahr und dem Zeitpunkt des Testkaufs eine erhebliche zeitliche Diskrepanz
liegt und die Betriebsprüfung ihre Wertfindung nur auf einen einzigen Testkauf zurück-
führt. In diesem Fall ist nicht gewährleistet, daß die
betrieblichen Verhältnisse des Kalkulationsjahres zutreffend
ausgebildet werden.“
Die Entscheidung ist Anlaß auf folgendes hinzuweisen:
Jeder Unternehmer sollte in unregelmäßigen Abständen
selbst eine sogenannte Ausbeutekalkulation machen, insbesondere bei
problematischen Gerichten wie
Gyrosgerichten.
Es ist unschädlich, wenn dabei Abweichungen vorkommen. Es ist sogar eher nützlich,
weil diese auch auf menschliche Schwächen einzelner Verkäufer zurückzuführen sind.
Wichtig ist aber in jedem Fall, daß eine Sollvorgabe gemacht wird, bei Abweichungen
Mitarbeiter auf die Sollgrößen hingewiesen werden und diese Belehrung dokumentiert
und quittiert wird.
Wichtig ist auch, um Nachkalkulationen zu erschweren, von Zeit zu Zeit die Angebots-
größen zu verändern, z.B. einmal in Bezug auf Tellergerichte, dann auf „Kultschalen“,
also Pappschalen. Portionsgröße und Preise einer Portion Currywurst Pommes auf der
Kultschale darf abweichen von der auf dem Teller. Auch vor und nach
geplanten Preisanpassungen kann eine Portionsgröße
verkleinert bzw. vergrößert werden. Es
darf durchaus auch beabsichtigt werden, dem Betriebsprüfer eine Nachkalkulation zu erschweren.
Die Entscheidung kann beim BVI angefordert werden.
Unternehmerversicherung
Die Berufsgenossenschaft beendete zum 31.12.2007 bekanntlich die Pflichtver-
sicherung. Vorab informierte Sie die BGN über die Umstellung von
Pflichtversicherung auf freiwillige Versicherung und zwar insoweit, daß die
Versicherung automatisch in eine freiwillige überführt wird, wenn Sie nicht
widersprechen.
Die meisten haben natürlich dies übersehen und die Umstellung erst bei einer
der nachfolgenden Rechnungen oder Mahnungen bemerkt.
Inzwischen hat das Bundessozialgericht auf eine Sprungrevision des Sozialgerichtes
Aachen hin diese Regelung für unzulässig erklärt. Die Pflichtversicherung durfte also
nicht automatisch in eine freiwillige Unternehmerversicherung weitergeführt werden.
Für diejenigen, die später Zahlungen geleistet haben, weil sie zu spät gekündigt
hatten, sollten gegebenenfalls bei der BGN den Antrag stellen, den zu unrecht
angeforderten und mit Zinsen und Verzugskosten erhöhten Betrag wieder verzinst
zu erstatten.
Energieberatung
Stromkosten
reduzieren
Zu den ständig steigenden Kosten, die
unsere Betriebe verkraften müssen, gehören auch die Energiekosten. Der örtliche
Versorger bietet Strompreise an in der Regel aufgeteilt nach Arbeitspreis und
Grundpreis.
Die festen Stromkosten setzen sich in
der Regel wie folgt zusammen:
EGG:
3,53
Cent/kWh
KWKG:
0,03
Cent/kWh
Stromsteuer:
2,05 Cent/kWh
Interessenten
mögen sich beim BVI melden. Wir werden dann die weiteren Kontaktdaten nennen.
Rahmenabkommen des BVI
Gema
BVI-Mitglieder erhalten bei der Gema einen „Rabatt“, der
in der Regel bei ca. 20% gegenüber den Normaltarifen liegt.
Die Energieagentur, Am Wiesenpfad, 1b 53340 Meckenheim,
Tel.: 02225 - 70483-40, Fax: 02225 – 70483-44
Auf
diese Firma hatten wir bereits in vergangenen Rundschreiben
hingewiesen. Verbandsmitglieder, die sich der Dienste dieser Agentur
bedienten, haben nicht uninteressante Einsparungen bei Strom- und
Gaskosten für das Jahr 2011 gegenüber 2010 erzielen können. Die Firma
verlangt dann für ihre Dienste von unserem Mitglied von der
Energieersparnis im ersten Jahr 37,5%, in den Folgejahren nichts mehr.
Beispielhaft nennen wir folgende Ersparnis:
Betrieb Münster:
Altversoger ca. € 27.000,00; Neuverorger ca. € 22.000,00;
Ersparnis für Strom und Gas ca. € 4.700,00
Betrieb in Zeven:
Altversoger ca. € 56.500,00; Neuversorger ca. € 48.500,00; Ersparnis für Strom und Gas ca. € 8.000,00
Betrieb Hennef:
Altversoger ca. € 45.200,00; Neuversorger ca. € 42.900,00; Ersparnis für Strom und Gas ca. € 2.300,00
Auch
andere Agenturen bieten mitunter günstige Energiepreise an. Einige
machen dies „kostenlos“, andere wollen von den ersparten Energiekosten
eine Provision haben. Diejenigen die dies „kostenlos“ machen, werden
dann von dem Energieunternehmen bezahlt, das als neuer
Energielieferant auftritt. Unseres Erachtens ist es nicht
ausgeschlossen, daß die von dem Energieunternehmen zu zahlende
Provision auf den Energiepreis aufgeschlagen wird. Bei Abschluß eines
Vertrages sollte darauf geachtet werden, daß keine Vorauszahlungen über
einen Monatsanteil geleistet werden (wegen Insolvenzmöglichkeit).
Yello Strom
BVI-Mitgliedern
wird ein Rabatt in Höhe von EUR 1,-- auf den monatlichen Grundpreis und
auf den jeweiligen Verbrauchspreis ein Rabatt von 0,3 Cent je
Kilowattstunde gegenüber dem üblich geltenden Yellostromgeschäftstarif
(netto) gewährt. Wer bereits Yello-Kunde ist, möge auf den
Rahmentarif hinweisen, er erhält dann die BVI-Konditionen. Unser
Ansprech-partner ist Klaus Pollmer, Fax: 0721-6319573,
E-Mail: c.d.Pollmer@yellostrom.de
Urlaubsrecht
Nach
deutschem Urlaubsrecht ist das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr. Der
Urlaub verfällt zum 31.12.eines Jahres für das vorangegangene Jahr, es
sei denn, der Arbeitnehmer konnte den Urlaub nicht nehmen, sei es durch
Krankheit oder auf Anordnung des Arbeitgebers. Bei einem dauerhaft
erkrankten Arbeitnehmer sollte daher die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden,
daß auch bei Fortfall der Lohnfortzahlungsverpflichtungen sich
Urlaubsansprüche oder deren Abgeltung über Jahre anhäufen können.
Zu
beachten sind auch Urlaubsansprüche beim Wechsel des Arbeitsumfanges.
Ist ein Arbeitnehmer z.B. in einem Teil des Urlaubsjahres
vollzeit-beschäftigt worden und für den Rest des Jahres
teilzeitbeschäftigt, so richtet sich der Urlaub, wenn er in der Phase
der Teilzeitbeschäftigung genommen wird nicht nach dem Gehalt, das er
nunmehr bezieht. Der Urlaub ist dann entsprechend aufzuteilen auf
Urlaubstage, die in der Vollzeitbeschäftigung angefallen sind und
Urlaubs-tage, die in der Teilzeitbeschäftigung an-gefallen sind. Der
Urlaub ist zu vergüten nach dem zuletzt gezahlten Stundenlohn. Daher
ist es sinnvoll, bei einem Wechsel des Arbeitsumfanges den bis dahin
angefallenen Urlaub sofort in Freizeit zu gewähren.
Die nach dem
Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Bemessungsgrundlage für das
Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten 13 Wochen
ist nur noch anzuwenden bei gleichmäßiger Beschäftigungszeit.
Sinnvoll ist es auch, bei Schwangeren den bis dahin angefallenen
Urlaub vor Beginn der Elternzeit vollständig zu gewähren.
Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln
Trans-Fette
gibt es in natürlicher Form, z.B. in Milchprodukten, allerdings auch
industriell hergestellte, z.B. in Fritierfetten. Gekennzeichnet werden
diese mit „gehärtet“.
Diese Trans-Fettsäuren sind gesundheitsschädlich.
Sie erhöhen u.a. den bedenklichen LDH-Cholesterinwert und senken den
positiven HDL-Cholesterinwert. Sie stehen in Verdacht,
Arterienverkalkung Vorschub zu leisten, belasten das
Herz-Kreislauf-System und erhöhen somit das Herzinfarkt- und
Schlaganfallrisiko.
In Amerika hat dies dazu geführt, den künstlichen
Transfetten den Kampf anzusagen einhergehend mit Kampagnen und
gesetzlichen Regelungen, bis zur Verteufelung von Fast Food Gerichten.
In Dänemark wurde der Zusatz von Transfetten in Fritierfetten z.B. auf
maximal 2% festgesetzt.
Die Bundesregierung plant keine
gesetzliche Regelung. Sie möchte über eine Leitlinie und Beteiligung
der Verbände erreichen, daß der Transfettgehalt in Lebensmitteln
reduziert wird. Der BVI beteiligt sich in den Gremien. Wir möchten eine
gesetzliche Regelung verhindern, weil gesetzliche Regelungen bei
Verstoß Sanktionen nach sich ziehen.
Der Handel bietet alternative
Produkte an wie Sonnenblumenöl, Sesamöl, Palmöl etc. Im Großhandel
werden Sie sicherlich einige Fritierfette finden auf Basis „gesunder
Öle“. Auch beim Kauf von Pommes frites sollten Sie im Blick haben, ob
dort die Ware mit gehärteten Fetten vorfritiert wurde oder mit
ungehärteten Fetten.
Gesundes Fritieren
Eine
Möglichkeit, sich von Mitbewerbern abzuheben, besteht darin, daß Sie
Ihre Pommes verantwortlich fritieren und ein gutes Fritierergebnis
erzielen. Dazu können Sie hochölsäurereiches Öl einsetzen, z.B.
hochölreiches Sonnenblumen- oder Rapsöl. Dies sind wertvolle
Nahrungsmittel von hoher Qualität und werden von Systemern, wie Mc
Donald´s, mit großem Erfolg eingesetzt. Sie beziehen auch ihre Pommes
von Lieferanten, wie Mc Cain oder Agrarfrost, die ihrerseits die Pommes
frites mit hochölsäurereichem Sonnenblumenöl vorfritieren. Hohe
Frittenqualität belohnt der Verbraucher. Davon können Sie sicher sein.
Sprechen Sie mit Ihren Kunden darüber.
Mindestlöhne
In
Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen (Niedersachsen mit Ausnahme
des Bezirks Weser-Ems) haben die Tarifparteien DEHOGA und NGG
Gewerkschaft beantragt, ihre Lohn-Tarifverträge von Mai 2010 für
allgemeinverbindlich zu erklären.
Der Vorgängerlohntarifvertrag für NRW
ist bereits allgemein- verbindlich. Für die
Allgemein-verbindlichkeitserklärung ist es nach dem Tarifantraggesetz
erforderlich, daß in den Betrieben des DEHOGA mehr als 50% aller
Ar-beitnehmer beschäftigt sind gegenüber allen sonstigen Betrieben, die
gastronomische Leistungen anbieten. Der BVI bestreitet dies. Bei den
vom DEHOGA vorgelegten Zahlen sind z.B. die Arbeitnehmer in Betrieben
des Handelsgewerbes wie Ikea, von Trinkhallen und Tankstellen sowie in
Fleischereien mit Imbißabteilungen und Partyservicebetrieben nicht
enthalten.
Das gefährliche an den Mindestlöhnen, die nur für die
unteren beiden Tarifgruppen gelten (für die oberen Tarifgruppen müssen
die Mindestlöhne allerdings auch eingehalten werden) ist die Besoldung
der Minijobber. Der Tarifvertrag sieht nur Bruttoarbeitslöhne vor.
Minijobber erhalten aber eine Entlohnung, die brutto = netto entspricht.
Folgende Mindestlöhne gelten bzw. sollen demnächst gelten:
NRW:
bis 31.07.2010: € 7,63
ab 01.08.2010: € 7,78
ab 01.07.2011: € 7,92
Niedersachsen:
ab 01.05.2010: € 8,58
ab 01.05.2011: € 8,71
ab 01.05.2012: € 8,82
In
Nordrhein-Westfalen ist die Tarifausschußsitzung, die den neuen
Tarifvertrag festlegen soll, inzwischen zwei mal verschoben worden, das
letzte mal aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf
gegen das Land Nordrhein-Westfalen.
In Niedersachsen findet die
vorgesehene Tarifausschußsitzung am 22.03.2011 im großen Sitzungssaal
im Hauptgebäude des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr, Friedrichswall 1, 30159 Hannover statt. Die Sitzung
ist öffentlich. Interessenten sollten allerdings vorher beim BVI
anrufen, ob der Termin und Ort bestehen bleibt. Der Geschäftsführer des
Verbandes, RA Jürgen Kasper, wird an der Tarifausschußsitzung
teil-nehmen. Die Problembereiche sind äußerst schwierig und für den
einzelnen Gastronomen gefährlich. Orientiert sich ein Gastronom
hin-sichtlich seiner Entgeltzahlung an dem Tarifvertrag und sollte die
AVE aufgehoben werden, so ist er an hohe dann erreichte Lohngefüge
gebunden. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den
Mitbewerbern führen, die das Problem aussitzen.
In
Nordrhein-Westfalen dürften die meisten Be-triebe nach Prüfungen der
Rentenversicherungs-anstalt auf die AVE-Löhne hingewiesen worden sein.
Gleichwohl bereiten die Mindestlöhne vielen Betrieben in
Nordrhein-Westfalen große Pro-bleme. In Niedersachsen wird es noch ein
böses Erwachen geben, wenn es nicht gelingt, dort die AVE abzuwenden.
Der
Vorstand des BVI wundert sich allerdings, daß trotz Prüfungen der
Rentenversicherung und Möglichkeit, gegen Bescheide Rechtsmittel
einzulegen, sich bisher erst eine Handvoll BVI-Mitglieder an den
Verband gewendet haben, dies allerdings dann auch mit Erfolg.
Betriebsprüfungen
Bei
Betriebsprüfungen werden zur Zeit schwerpunktmäßig die
Kassenleistungen geprüft. Wenn die Registrierkasse es ermöglicht,
Verzehr an Ort und Stelle 19% MwSt. und Verzehr Außer Haus 7%
MwSt. z. B. mit einer Taste getrennt zu erfas-sen, muß diese technische
Möglichkeit genutzt werden. Die Prüfer überprüfen dies und falls die
Möglichkeit nicht genutzt wird, wird zu Ungunsten des Betreibers
geschätzt.
Weiterhin prüfen sie die Übungstaste und lassen sich die
entsprechenden Daten ausdrucken. Manche nennen die Taste auch
Negertaste. Die Daten hiervon werden in der Kasse gespeichert und sind
für lange Zeiträume abrufbar, was manchem Betreiber nicht bekannt ist.
In
einem hier bekannten Fall hat der Prüfer über den Gastronomen einen
Mitarbeiter der Kassenfirma zu einem Besprechungstermin kommen lassen
und sich alle Daten aus dem „Übungsspeicher“ ausdrucken lassen.
Mehr Umsatz mit Kaffee
Auch
im Schnellimbiß wie auch in anderen Schnellrestaurants sollte nur
frisch gemahlener und gebrühter Kaffee ausgegeben werden. Diese
Angebotsform wird vom Kunden geschätzt. Nur so läßt sich ein Umsatz
steigern. Der Verkauf von Kaffee müßte sich für jeden Imbißbetrieb
rechnen. Auch bei unterdurchschnittlichem Umsatz, eine Tasse/Becher
Kaffee kosten von der Herstellung her 12 bis 15 Cent. Das solide
Grundgerät der Firma Franke kostet € 2.700,-- netto. Finanzieren läßt
sich das Gerät auch über Leasing oder durch eine sogenannte
Rösterfinanzierung. Weitere Einzeleinheiten erhalten Sie über den Key
Account Manager der Firma Franke, Detlef Franke, Tel. 0160 – 98901566
oder Fax 02372 – 5509880 oder per E-Mail detlef.franke@franke.com.
Herr Franke ist der Ansprechpartner für alle Mitglieder des BVI.
BVI-Vorstandswahlen
Im
Rahmen der Hogatec in Düsseldorf fand die diesjährige
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Schnellgastronomie und
Imbißbetriebe in Düsseldorf statt und zwar am 03.09.2010. Das
Schwerpunktthema der Versammlung war die Neuwahl/Wiederwahl des
Präsidiums. Wiedergewählt wurde Herr Konrad Buchheister, Arnsberg, als
BVI-Präsident, Jürgen Kasper, Köln, als 1. Vizepräsident und
Schriftführer, Frau Rita Schubert, Siegburg, als Vizepräsidentin und
Bundesfachvorsitzende sowie Herr Götz Sentz, Bad Kreuznach, als BVI
Schatzmeister.
BVI-Internetauftritt
Der
BVI hat, wie viele Gastronomen auch, eine eigene Internet-Homepage, die
Sie unter der Adresse www.schnellgastronomie.de aufrufen können. Auf
unseren Seiten sind für Sie z.B. Aus-züge aus unseren letzten
Rundschreiben festgehalten worden, damit Sie jederzeit für Sie
Wichtiges nach-lesen können. Daneben sind auch Arbeitsverträge und
Formblätter hinterlegt.
Schauen Sie von Zeit zu Zeit einmal auf
unsere Internetseite. Genauso wichtig ist für uns, von Ihnen zu
erfahren, was wir dort noch besser machen können und welche
Infor-mationen für Sie besonders wichtig sind.
Lebensmittelhygiene
Der
BVI hat u.a. mit der Berufsgenossenschaft Nahrung, Genuß Gaststätten in
Mannheim eine Neuauflage der Leitlinie für eine gute
Lebensmittelhygienepraxis in ortsveränderlichen Betriebsstätten
erarbeitet. Diese Leitlinie wurde - koordiniert durch das Bayerische
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit – geprüft. Die vorliegende
Fassung entspricht dem Konsenz von Bund, Bundesländern und
herausgebenden Verbänden und wurde der Europäischen Kommission von der
Bundesregierung mitgeteilt.
Beiträge
In
der Anlage erhalten Sie die Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2011.
Nach acht Jahren konstanten Beitrags war eine Beitragsanpassung
unvermeidbar. Der Beitrag ist angehoben worden auf € 220,00. Die
Mitglieder erhalten zudem die sechs mal im Jahr erscheinende
Fachzeitschrift “24 Stunden Gastlichkeit”, das offizielle Organ des
BVI. Erstmals erhalten die Mitglieder, die ihren Beitrag per
Einzugsermächtigung zahlen, einen Nachlaß von € 10,00. Sie zahlen also
einen Jahresbeitrag von € 210,00.
Bitte überweisen Sie den Beitrag
kurzfristig und ersparen uns dadurch Verwaltungskosten durch Mahnungen.
Von Mitgliedern, die uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ziehen
wir den Beitrag ein. Wenn Sie Ihren Beitrag auch per
Einzugsermächtigung künftig zahlen möchten, informieren Sie uns und
senden uns bitte die beigefügte Einzugsermächtigung per Fax oder Post
zurück. In diesem Fall kommen Sie auch schon für das Jahr 2011 in den
Genuß des ermäßigten Beitrages.
Fachpraktisches Imbißseminar des BVI in Wetschen
Die Seminargruppe des BVI traf sich um diesjährigen
Fachpraktischen Herbstseminar im niedersächsischen Wetschen bei
Diepholz. Das Seminar begann mit einem Erfahrungsaustauschkreis im
Hotel Roshop (Barnstorf), in dem sich die Teilnehmer, die häufiger
an Seminaren teilnehmen, auf ein Wiedersehen freuten und die neuen
Kolleginnen und Kollegen gerne in ihren Kreis aufnahmen.
Die Seminarräume wurden uns freundlicherweise von der Firma Recker
Feinkost GmbH, Mitglied im Servicebund, zur Verfügung gestellt,
über deren Einladung, ausgesprochen durch die
Geschäftsführer Recker und Knüver, wir uns besonders
freuten.
Ein Seminarthema befaßte sich mit der selbständigen
Vorbereitung einer EU-Zulassung durch Frau Rita Schubert. Die
Fachvorsitzende unseres Verbandes berichtete über die
Modalitäten dieses Verfahrens anhand der eigenen Erlebnisse, die
sie bei der Zulassung ihres Betriebes erfahren konnte.
Die Zulassung ist insbesondere für solche Betriebe erforderlich,
die von einer Küche aus (Zentralküche) zu 30% oder mehr
andere Betriebe beliefert oder einen anderen Betrieb über eine
Entfernung von mehr als 100 km. Herr Timo Fischer, Team Servicebund,
stellte einige Produkte aus seinem TexMexProgramm vor.
Die Teilnehmer gustierten diverse Saucen, Dips zu mexikanischen und
vegetarischen Gerichten. Einige Saucen können auch mit der
Currywurst angeboten werden, aber höherpreisiger. Zu denken ist
z.B. an eine Spezialcurrywurst unter Beifügung von dreierlei
Saucen. Derartige Saucen könnte auch Saucenpalette bei Pommes
frites ergänzen.
Zum Mittagessen wurde ein neuartiges Pfannenschnitzel aus der
Ober-schale mit Ei und Semmelbröseln paniert, wie handgemacht, der
Firma Recker Convenience serviert. Alle Teilnehmer waren von der
Qualität dieses Produktes angetan.
Anschließend lud uns Herr Recker bei einer Betriebsbesichtigung
der Firma Recker Feinkost GmbH ein. Die Firma beschäftigt
über 100 Mitarbeiter und beliefert ca. 2.500 Kunden aus der
Gastronomie, Hotelerie, Imbiß- und Gemeinschafts- verpflegung und
zwar von Osnabrück bis Berlin und von Bielefeld, Braunschweig nach
Bremerhaven. Die Firma Recker Feinkost GmbH beliefert ihre Kunden neben
Pommes und Würstchen, mit Frischwaren, Tiefkühlkost,
Molkereiprodukte, Konservenprodukte, Trockenprodukte, Getränke,
Markenartikel aus eigenem Sortiment und Exklusivmarken sowie mit
Nonfood-Artikeln sowie Gastrotechnik und Gerätetechnik.
Nicht uneigennützig hilft die Firma ihren Kunden, wenn
gewünscht auch bei der individuellen Werbung. Wenn Kunden durch
Werbung höhere Umsätze erzielen, können sie auch mehr
beim Großhändler kaufen. Zu den Angeboten gehören neben
der individuellen Beratung Entwürfe für Speisekarten,
Tischaufsteller, Flyer einschließlich des Druckes, Plakate und
Aufsteller nahezu zum Selbstkostenpreis. Bekannt ist: „Werbung
kostet Geld, keine Werbung kostet Kunden.“
Anschließend wurde das Thema Smiley erörtert und zwar unter
dem Schlagwort „Smiley – nur eine Schaufensterdekoration
oder erstrebenswerte Hilfe für eine zukunftsorientierte
Marketing-Strategie.“ Frau Schubert hatte den ersten Smiley auf
dem Imbißsektor in Nordrhein-Westfalen erworben, eine andere
Teilnehmerin in Niedersachsen. Beide waren positiv von der Wirkung des
Smileys angetan. Den Smiley selbst haben die Kunden zunächst gar
nicht wahrgenommen. Nachdem im örtlichen Wochenblatt ein Artikel
über den Smiley und die Voraussetzungen für den Erwerb eines
Smileys berichtet wurde, strömten allerdings Kunden wie auch bis
dahin noch nicht bekannte Kunden in den Betrieb. Hilfreich war auch,
eine derartige Presseaktion nach drei Monaten zu wiederholen. Bei
dieser Gelegenheit wurde auch das Für und Wieder eines
„Zwangssmileys“ erörtert.
Bedenken bestehen hierbei insbesondere im Hinblick auf die
Zufälligkeit einer Beurteilung und dem Makel, dem ein Betrieb
ausgesetzt ist, wenn es viele Monate bis zur Nächsten Kontrollen
mit dem Negativsmiley umgehen muß.
Der Kollege Reinhard Kriter berichtete über Backwaren im
Imbiß. Er setzt neben anderen Produkten verstärkt auch
Backwaren, z.B. in Teig eingebackenes Gyros, welches noch warm aus dem
Ofen kommend über die Theke verkauft wird. Für dieses Produkt
ist allerdings eine gewisse Umschlagsgeschwindigkeit erforderlich und
dies ist abhängig von der Lage eines Betriebes. Es gibt aber
genügend andere Backwaren, die erfolgreich in einem Betrieb
eingesetzt werden kann. So wie der Bäcker mit seinen Snacks ins
Imbißgebiet eindringt, so sollten ach die Imbißgastro-nomen
für sie interessante Backprodukte übernehmen, um damit die
Kunden zu verwöhnen.
RA Jürgen Kasper berichtete über aktuelle Themen aus dem
Lebensmittel-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, bei der
Sozialversicherung über die Themen
Künstlersozialversicherung. Die Rentenversicherung fragt
insbesondere bei ihren turnusmäßigen Prüfungen danach,
wer die künstlerische Gestaltung der Internetseite übernommen
hat und wer die Werbezettel und Werbeaufdrucke entworfen hat. Handelt
es sich hierbei z.B. um einen Grafiker in der Rechtsform einer
Einzelperson, so müssen hierfür vom Unternehmer
Künstlersozialversicherungsbeiträge abgeführt werden,
Wenn dies vergessen wurde, mit jährlichen Verzugszinsen von ca.
12% seit Fälligkeit.
Mit einem weiteren Problem haben vielfach noch unbekannterweise Kollegen in Nordrhein-Westfalen zu kämpfen. Dort gibt es seit 2006 einen sogenannten Mindestlohn für die unteren beiden Lohngruppen. Dieser untere Mindestlohn beläuft sich derzeit auf EUR 7,60, für Vierhunderteurokräfte brutto für netto,
dies mit steigender Tendenz, wenn der aktuelle Lohn- und
Gehaltstarifvertrag ebenfalls für allgemeinverbindlich
erklärt wird. Nach Auffassung des BVI wie auch anderer
Marktteilnehmer liegen allerdings die Voraussetzungen für eine
Allgemeinverbindlich- keitserklärung nicht vor. Erstaunlicherweise
haben sich bisher erst eine Handvoll Kolleginnen und Kollegen beim BVI
gemeldet, um gegen Ansprüche der Rentenversicherung vorzugehen.
Die anderen scheinen so viel Geld zu verdienen, daß sie auch hohe
Nachzahlungen lieber in Kauf nehmen, als Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der BVI hat in seinem Rund-schreibedienst mehrfach auf die Problematik
hingewiesen. Darüber hinaus kann man sich auf der
Internetseite des Verbandes www.schnellgastronomie.de informieren.
Am letzten Seminartag befaßte sich unser Referent und
Küchenmeister Klaus Peter Becker mit den Themenbereichen
Suppen-Allerley, feine Tafelfreuden, Meeresfrüchten und
Fischgerichte, Saucen für Nudelgerichte und Geflügelspeziali-
täten. Die Produkte sind zwar schwerpunktmäßig im
Partyservice einzusetzen, sie können aber auch einen
Schlichtimbiß bereichern, insbesondere die Saucen- produkte bei
Nudeln und die Würzarten bei Geflügel.
Zur Durchsetzung neuer Gerichte im Betrieb nach Rückkehr der
Seminarteilnehmer empfahl Herr Becker, mit der Anwendung sofort zu
beginnen, allerdings erst im Kreise der Mitarbeiter, indem das eine
oder andere Produkt zusammen hergestellt, verköstigt und gemeinsam
verfeinert. Wird ein Produkt von allen als eine Bereicherung für
den Betrieb angesehen, sollte die Rezeptur festgelegt und anhand der so
festgelegten Rezeptur das Produkt eingeführt werden.
Einige Seminarteilnehmer waren der Auffassung, mit Angeboten aus der
klassischen deutschen Küche könne man sich positiv über
den Angeboten von Mitbewerbern abheben. Auch wenn diese Artikel
mitunter nur Mitläufer sind, helfen sie ca. 15% der
bürgerlichen Kunden zu binden. Wenn es z.B. an dem Eintopftag
Linsen, Erbsen oder Graupensuppe gibt, muß sich diese
geschmacklich deutlich von der Dosenware abheben.
Ein Teilnehmer, der ein reines Wurstgeschäft betreibt, berichtet
davon, daß er z.B. seine Currywurst mit Saucen in vier
verschiedene Schärfegraden anbietet. Bei scharfen Saucen
gehört zum Menü ein Glas Schokolade.



Auszüge aus den BVI-Rundschreiben - April 2010
Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag
Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt
und die beiden Weihnachtstage, wie auch der 3. Oktober sind Feiertage
nach den Feiertagsgesetzen der Länder. Die Folge ist, daß
bei einer Arbeit am Ostersonntag oder Pfingstsonntag kein
Feiertagszuschlag zu zahlen ist (BAG, Urteil vom 17.03.2010, Az. 5 AZR
317/09).
Feiertagsarbeit – Gewährung von Ersatzruhetagen
Fällt die gewöhnliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf
einen Feiertag, wie z.B. auf einen Pfingstmontag, so genügt der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag
zu gewähren, wenn dieser Ersatzruhetag an einem normalen,
ansonsten arbeitsfreien Werktag, gewährt wird. Dies kann auch ein
Tag sein, an dem der Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfrei hat. Nach dem
Arbeitszeitgesetz wird lediglich die zulässige
Sechstagearbeitswoche gesichert. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn
in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hierzu eine besondere
Vereinbarung getroffen wurde.
Entwurf des Landes-Gaststättengesetzes Berlin
Der BVI liegt der Entwurf des Landesgaststättengesetzes für
das Land Berlin vor, Stand 26.02.2010. Interessenten können den
Text über den BVI erhalten.
Keine Abrechnungs-Ausschlußfrist in Gewerberaummiete
Anders als im Wohnungsmietrecht gilt im
Gewerberaummietrecht nicht die Ausschlußfrist von einem Jahr nach
Ablauf eines Betriebskosten- abrechnungszeitraumes für die
Erstellung einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter kann sich
allerdings nicht endlos Zeit lassen, die Nebenkostenabrechnung zu
erstellen. Er ist unabhängig von der Frage der Verwirkung
gehalten, dies innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vorzunehmen.
Der Mieter hat sonst u.a. die Möglichkeit, seine Vorauszahlungen
bis zur Vorlage der Abrechnung einzustellen.
Richtsatzsammlung 2008
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in
regelmäßigen Abständen Richtsätze. Die
Richtsätze stellen ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung
dar, um Umsätze, Gewinne der Unternehmen zu überprüfen.
Beim Fehlen anderer geeigneter Unterlagen ist das Finanz-amt
berechtigt, auf Basis der Richtsatzwerte Schätzungen vorzunehmen.
Bei Unterschrei-ten oder Überschreiten des Rohgewinn-aufschlages
für Imbißgaststätten, der zwischen 170 und 335%,
Mittelwert 233%, ermittelt wurde, sieht der Prüfer mitunter
Anlaß zu genaueren Prüfungen und Fragen. Wer die
Aufschlagsätze unterschreitet, sollte daher auch Aufzeichnungen
machen, warum Aufschlagsätze nicht erzielt werden konnten, z.B.
aufgrund von Sonderfaktoren wie Baumaßnahmen oder
Wettbewerbssituationen.
Personalrabatt
Der Unternehmer kann seinen Mitarbeitern täglich Essen ohne
Berücksichtigung der Sätze für die Sachbezugsverordnung
steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren bis zu einem
Gesamtbetrag pro Jahr von EUR 1.080,00. Erforderlich ist die
ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung, also z.B. das
Notieren des Essens in einem Verzehrsbuch pro Tag unter Angabe des
Preises, den auch Gäste dafür bezahlen.
In der Lohnbuchhaltung müssen diese Beträge als Sachleistung
erfaßt werden. Getränke können steuerfrei ohne
Höchstgrenze gewährt werden (nichtalkoholische Getränke).
Sachbezugswerte
Werden Essen nicht als Personalrabatt gewährt, im übrigen
aber kostenlos an Mitarbeiter verabreicht, so sind folgende Werte
steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen:
Vollverpflegung EUR 215,00
Tageswert Monatswerte
Frühstück EUR 1,57 EUR 47,00
Mittagessen EUR 2,80 EUR 84,00
Abendessen EUR 2,80 EUR 84,00
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Im Hotel- und Gaststättengewerbe, also auch für unsere
Imbiß- und Schnellgastronomie-branche sind folgende
Tarifverträge allgemeinverbindlich:
Manteltarifvertrag:
- Baden-Württemberg
- Bremen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Schleswig-Holstein
Gegen die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages
Nordrhein-Westfalen sind Gerichtsverfahren anhängig. In den
Manteltarifverträgen werden in Regel Urlaubszeiten und
Arbeitszeiten, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld geregelt aber auch eine
sogenannte Ausschlußfrist. Die Ausschlußfrist besagt,
daß entgegen der normalen Verjährungszeit im Arbeitsrecht
von drei Jahren eine Ausschlußfrist gilt, in der
rückwärtig Lohnansprüche, Feiertagsabgeltung etc. nicht
länger als für drei, gegebenenfalls auch für vier Monate
nachgefordert werden können. Arbeitgeber, die in
Bundesländern leben ohne allgemeinverbindlichen Tarifvertrag,
sollten in jedem Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag
abschließen, in dem eine Ausschlußfrist vereinbart wird.
Hinsichtlich der Ausschlußfrist wird auf unsere
Musterarbeitsverträge hingewiesen, die im Internet hinterlegt
sind. Bis jetzt waren die Ausschlußfristen in den alten
Bundesländern unproblematisch, weil die Manteltarifverträge
allgemeinverbindlich waren, nunmehr gibt es nur noch einige
Bundesländer, in denen die Tarifverträge
allgemein-verbindlich sind.
Privatfahrten mit Firmenwagen
Wenn Autos nur für den betrieblichen Einsatz geeignet sind,
brauchen Unternehmer dafür keine Steuern auf Privatfahrten zahlen.
Die
Ausstattung vieler Betriebsfahrzeuge in der Gastronomie, wie z.B.
Fahrzeuge für Partyservice deuten nach ihrem äußeren Er-scheinungsbild
darauf hin, daß der Unternehmer oder Mitarbeiter mit diesen Autos
typischerweise keine Privatfahrten unternimmt. Folglich kann das
Finanzamt für die Privatnutzung keine Steuern verlangen, etwa nach der
pauschalen Einprozentmethode. Die Folge davon ist, daß wenn das
Finanzamt für eine private Nutzung derartiger Fahrzeuge Steuern
kassieren will, muß es die Privatnutzung auch beweisen können.
Mietminderung wegen Ungezieferbefalls
Eine
Klausel im Kleingedruckten, nach der ein Gaststättenpächter die
gesamten technischen Anlagen des Objektes instand halten muß, ist dann
unwirksam, wenn das Objekt neben dem Pächter auf andere Weise, z.B.
durch Wohnungen genutzt wird. In diesem Fall kann der Pächter trotz
einer vertraglichen Bestimmung bei Ungezieferbefall den Zins mindern,
im vorliegenden Fall um 20%. Im zugrunde liegenden Fall verwies der
Eigentümer auf den Pachtvertrag, wonach der Pächter die
Gesamterhaltungspflicht des Objektes habe und somit auch für
Schädlingsbekämpfung zuständig sei.
Nach Ansicht des Gerichtes
benachteiligt die Vertragsklausel den Pächter unangemessen, weil sie
ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufbürde, obwohl
diese auch vom Verpächter für andere Wohnungen genutzt würden. Daher
greife die gesetzliche Regelung, nach der der Verpächter für den
ordnungsgemäßen Zustand sorgen müsse. Der Schädlingsbefall sei auch
nicht durch den Gaststättenbetrieb verursacht worden, sondern durch die
Abwasserleitung des unsanierten Anwesens.
Gleichstellungsgesetz
Bei
Stellenausschreibungen, Anzeigen oder Einstellungsgesprächen können
darauf spezialisierte „Schnorrer“ versuchen, Schadenersatzansprüche
geltend zu machen. So werden mitunter z.B. von Männern einfach
Behauptungen aufgestellt, er habe sich auf die Anzeige nicht melden
können, er sei nicht eingestellt worden, weil er „männlich / jünger /
älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung / sei. Was soll der Arbeitgeber tun? Am besten sofort
antworten: „Die Stelle sei z.B. für eine Verkäuferin ausgeschrieben,
weil nicht damit gerechnet wurde, daß ein männlicher Verkäufer daran
Interesse habe. Selbstverständlich würde man sich im Team genau so über
einen männlichen Bewerber freuen. Er möge sich doch umgehend bewerben.
In der Praxis wird er sich nicht mehr melden. Die
Schadenersatzansprüche scheiden auch aus, wenn er nicht genommen wurde,
weil er sich nicht beworben hat.
Dokumentation
Denken Sie bitte wie im vergangenen Jahr daran, folgendes zu dokumentieren:
1. Infektionsschutzgesetz
2. Belehrungen nach dem Hygienerecht
Formblätter hat der BVI entwickelt.
Auszüge aus dem BVI-Rundschreiben Dezember 2009
Umsatzsteuer
Stehtische ohne Hocker und Verzehrsvorrichtungen, die geeignet sind,
Kunden den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle zu ermöglichen
Bisher war der Bundesfinanzhof der Auffassung, die Bereitstellung von
Stehtischen oder Verzehrsvorrichtungen, die geeignet und bestimmt
waren,
Kunden den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle zu ermöglichen,
sei bereits eine Dienstleistung mit der Folge, daß damit die dort
verzehrten
Speisen dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegen.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr einen derartigen Fall dem
europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dies kann dazu führen,
daß die bisherige Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes sich ändert. Dies sollte bei der Abgabe von
Steuererklärungen jetzt berücksichtigt werden bzw. noch nicht
rechtskräftige
Umsatzsteuerbescheid sollten angefochten werden.
Dem Bundesfinanzhof lag folgender Fall vor:
Der Kläger verkaufte auf Wochenmärkten verzehrsfertig
zubereitete Speisen (insbesondere verschiedene Würste, Pommes
frites und Getränke).
Der Imbißwagen verfügt über eine Verkaufstheke mit
Spritzschutz aus Glas und ein darunter angebrachtes umlaufendes
„Brett“ aus Resopal, das zum Verzehr
der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden kann. Seitlich befindet
sich über der Deichsel eine herausklappbare „Zunge“,
die nach Art eines Tisches in
gleicher Höhe aus dem gleichen Material hergestellt ist wie die
umlaufende „Verzehrstheke“. Der Bereich, in dem sich Kunden
zum Verzehr aufhalten ist
durch ein herausklappbares Dach vor Regen geschützt.
Einzelheiten können Sie hier im "Download"-Bereich für
Mitglieder nachlesen, dort in dem „geschützten“
Bereich unter: "Bundesfinanzhof Entscheidung 2009".
Auszüge aus dem BVI-Rundschreiben III/2009
Zentralküche
Muß diese „zugelassen“ werden oder
„lediglich“ registriert werden?
Betriebe des Lebensmittelhandels, dazu gehören auch
Gaststätten, fallen unter die Verordnung EG Nr. 852/2004.
Betriebe, die unter die Verordnung EG NR. 853/2004
mit „spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel mit
tierischen Ursprung“ fallen, bedürfen einer Zulassung. Die
Übergangsfrist für bisher registrierte Betriebe
endet am 31.12.2009. Wenn diese am 01.10.2010 nicht zugelassen sind,
obwohl sie zulassungspflichtig sind, müssen sie ihre
Tätigkeit einstellen.
Betriebe des Einzelhandels, wie eine Zentralküche im
Gaststättenbereich bedürfen keiner Zulassung, wenn sie andere
Betriebe oder Filialen beliefern im Rahmen einer
nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von
beschränktem Umfang. Nach § 6 TierLMHV, in dem dieser Begriff
definiert ist, liegt eine nebensächliche Tätigkeit vor,
wenn die Abgabe z.B. an Filialen auf höchstens einem Drittel der
Herstellungsmittel des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen
Ursprungs beschränkt ist
und diese Abgabemenge im Umkreis von nicht mehr als 100km entfernten Betrieben erfolgt.
Den zuständigen Behörden weist der Gesetzgeber einen
Ermessensspielraum zu, dem insbesondere bei handwerklich strukturierten
Betrieben Rechnung getragen werden könnte.
Betriebe, die sich im Bereich bis zur Drittellösung bewegen,
sollten sich schnellstens mit dem für sie zuständigen
Veterinär in Verbindung setzen, um die Bedingungen
für die EU-Zulassung und deren Kosten zu ermitteln.
Erfahrungsgemäß wollen viele Betriebe erst in den letzten
Wochen des Kalenderjahres 2009 die Zulassung beantragen.
Dann hat aber der Veterinär für Informationen keine Zeit mehr.
Einzelheiten können Sie auch aus der Beilage zur Fachzeitschrift
“24 Stunden Gastlichkeit”, Heft 4, “Technik”,
S. 6 entnehmen.
Handwaschbecken
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes NRW muß nicht in jedem
Fall neben den Handwaschbecken in der Küche und im
Toilettenbereich mit fließend kaltem und warmen Wasser auch im
Schankbereich neben dem Gläserspülbecken ein weiteres
separates Handwaschbecken erforderlich sein. (Urteil im Downloadbereich
für Mitglieder einsehbar)
Betriebsprüfer
Betriebsprüfer bereiten sich aufgrund ständig verbesserter
Software immer genauer auf einen zu prüfenden gastronomischen
Betrieb vor der eigentlichen Betriebsprüfung vor.
Schwankungen, können den Betriebsprüfer veranlassen, die
gesamte Buchführung zu verwerfen und Schätzungen vorzunehmen
auf Grundlage von Aufschlägen nach der Richtsatzsammlung.
Sogenannte mathematische Methoden für eine
Schlüssigkeitsprüfung sind möglicherweise zeitreine
Vergleiche oder Auffälligkeiten bei Chi-Quadrat-Test. Im
Zusammenhang mit
möglicherweise kleineren Unregelmäßigkeiten, die
Betriebsprüfer vorfinden, können diese veranlassen, eine
Buchführung zu verwerfen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem Urteil die Hürden
für eine Verwerfung der Buchführung heraufgesetzt.
Interessenten können die Entscheidung des Gerichtes beim BVI
anfordern
oder auf unserer Internetseite nachlesen (im Download-Bereich für Mitglieder).
Umsatzsteuer Z-Bon
Das Finanzgericht in Köln hat sich in einer Entscheidung aus dem
Mai 2009 wieder mit der Problematik Verzehr an Ort und Stelle,
Verpackung von Gerichten als Kriterium für den
Außerhausverzehr, Trennung der Entgelte bei Vorhandensein einer
elektronischen Kasse, Beweiswert von Getränkekarten, befaßt.
Der Text der Entscheidung kann beim BVI angefordert werden. Sie ist
auch niedergelegt auf unserer Internetseite (im Download-Bereich
für Mitglieder).
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